Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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Entwurf der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (E-ZStGV)

Art. 13 Abs. 1 Bst. c E-ZStGV: Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz

Die Zivilstandsämter fungieren nicht als Ombudsstellen und müssen somit keine Ombudsbriefe verfassen. Der Verweis auf solche Briefe wird deshalb gelöscht.

Anhang 1 E-ZStGV: Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Ziff. I.3.4 E-ZStGV (aufgehoben): Aufgrund des sich abzeichnenden Abschlusses der Rückerfassung ist die Gebühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips nicht mehr gerechtfertigt. Ziffer I.3.4 muss somit aufgehoben werden. Denn die Kosten für die Schritte zur Überprüfung der Personenstandsdaten sind im betreffenden Geschäftsfall bereits enthalten und die Rückerfassung muss gebührenfrei erfolgen (ZStGV, Anhang 1, Einleitungssatz).

Ziff. I.9.4 E-ZStGV (aufgehoben): Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters für die Trauung oder die Eintragung der Partnerschaft einer Person unter Vormundschaft ist in den Artikeln 64 Absatz 2 und 75c Absatz 2 ZStV per 1. Januar 2013 aufgehoben worden. Ziffer I.9.4 ist folglich überholt und muss aufgehoben werden.

Anhang 2 E-ZStGV: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivil-

standswesen

Ziff. I.1, zweiter Strich E-ZStGV (aufgehoben): Der zweite Strich von Ziffer I.1 muss aufgehoben werden. Er ist obsolet geworden, da die Eheschliessung nach dem Heimatrecht der Brautleute seit dem 1. Juli 2013 mit der Einführung der Massnahmen gegen Zwangsehen und der Aufhebung von Artikel 44 Absatz 2 IPRG nicht mehr möglich ist.