Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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Einleitung

Erstens soll mit der Vorlage die Zivilstandsverordnung (ZStV1) nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG und ZeugSV) angepasst werden. Zweitens wird die Möglichkeit, dass die Kantone Zivilstandsfälle (Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) veröffentlichen können, aufgehoben. Drittens werden die Bestimmungen der ZStV zur Oberaufsicht des Bundes angepasst und viertens fliessen die aus der systematischen Rückerfassung notwendig gewordenen Anpassungen ein. Darüber hinaus werden in der ZStV und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV2) punktuelle Änderungen vorgenommen, die seit der letzten Revision erforderlich geworden sind.

1. Ausserprozessualer Zeugenschutz

Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG3) und die Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV4) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Nach Artikel 19 Absatz 1 ZeugSG kann die bei Fedpol angesiedelte Zeugenschutzstelle zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität für eine zu schützende Person von öffentlichen Stellen verlangen, dass Urkunden oder sonstige Dokumente mit den von der Zeugenschutzstelle mitgeteilten Daten hergestellt werden. Gleiches gilt nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG auch für die Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle. Zu diesen Massnahmen gehören insbes. auch Zivilstandsurkunden. Damit jedoch solche Urkunden hergestellt werden können, muss eine Person zuerst im Personenstandsregister (zentrale elektronische Datenbank Infostar) aufgenommen werden.

Die Bedingungen für die Aufnahme einer zusätzlichen Identität einer Person im Personenstandsregister und die Zusammenarbeit zwischen der im BJ zuständigen Stelle für Infostar (Fachbereich Infostar; FIS) einerseits und Fedpol anderseits sind in der ZStV zu regeln.

Die Installierung dieser neuen Prozesse zwischen Fedpol und BJ für den ausserprozessualen Zeugenschutz hat den Bundesrat dazu bewogen, entsprechende Vorgehensweisen auch für die verdeckte Ermittlung gemäss zivilem und Militärstrafprozess sowie für Tarnidentitäten in den Bereichen der inneren Sicherheit und des zivilen Nachrichtendienstes zu ermöglichen.

Diese zusätzliche an die im BJ zuständige Stelle für Infostar gestellte Aufgabe wird momentan ohne Aufstockung der Ressourcen bewältigt (Aufbauphase). Es könnte sein, dass diese Situation zu gegebener Zeit neu überprüft werden müsste.

Betroffene Artikel: Art. 15 Abs. 1 und Art. 15b E-ZStV.

1 SR 211.112.2.

2 SR 172.042.110.

3 SR 312.2.

4 SR 312.21.