Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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form rückerfasst wird, so müssen der Ehegatte oder Partner und die Kinder ebenfalls übertragen werden, damit die Familienverhältnisse festgehalten werden können.

Die Kantone haben sich ferner über die Anforderungen des Bundes hinaus (Art. 93 ZStV) gemeinsam verpflichtet, die Daten systematisch rückzuerfassen9. Diese Verpflichtung wurde durch Weisungen des EAZW10 noch verstärkt.

Die Daten der in Infostar rückerfassten Personen sind in allen Zivilstandsämtern verfügbar (Ubiquität der Information). Erfasste Personen müssen ihre Zivilstandsereignisse somit nicht mehr mit kostenpflichtigen Dokumenten nachweisen (Art. 16 Abs. 4 ZStV). Personen, die nur in den in Papierform geführten Zivilstandsregistern eingetragen sind, profitieren von diesem Vorteil hingegen nicht, sodass für die «Überprüfung des Zivilstandes» in Infostar vorübergehend eine Gebühr eingeführt wurde (ZStGV Anhang 1 Ziff. I.3.4). Es ging in erster Linie darum, dass Personen, die ein Zivilstandsdokument vorlegen mussten, gegenüber Personen, die bereits in Infostar erfasst waren, nicht benachteiligt wurden. Zudem waren bei einem Personenstandsgeschäftsfall aufgrund des gleichzeitigen Bestehens der beiden Register auch für in Infostar erfasste Personen zusätzliche Abklärungen notwendig.

Heute, zwölf Jahre nach der Einführung von Infostar, befindet sich die Rückerfassung in der Schlussphase, womit auch Überprüfungen des Zivilstandes immer seltener werden. Die Gebühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» (ZStGV Anhang 1 Ziff. I.3.4) ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Die Anzahl der zusätzlichen Abklärungen ist drastisch zurückgegangen.

Da die Kosten für die Überprüfung der Personenstandsdaten ohne zusätzliche Abklärungen im betreffenden Geschäftsfall bereits enthalten sind und die Rückerfassung gebührenfrei erfolgt (ZStGV, Anhang 1, Einleitungssatz), ist die Gebühr «Überprüfung des Zivilstandes» gestützt auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip heute nicht mehr gerechtfertigt.

Die Daten lebender Personen, die noch nicht in Infostar übertragen worden sind, müssen gemäss den Weisungen des EAZW systematisch rückerfasst werden, insbesondere wenn ein Zivilstandsamt diese Daten benötigt oder wenn ein Identitätsdokument bestellt wird. Im Sinne der Gleichbehandlung hat die Rückerfassung umgehend zu erfolgen.

In der Vorlage zur Teilrevision der ZStV/ZStGV 2010/2011 war die Aufhebung der Gebühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» bereits vorgesehen; nur vier Kantone (BE, BL, NW, SO) sprachen sich dagegen aus.

Betroffene Artikel: Art. 93 Abs. 1 E-ZStV; Anhang 1 Ziff. I.3.4 E-ZStGV.

5. Übrige Änderungen

Hierbei handelt es sich um punktuelle Änderungen, die seit der letzten Revision der ZStV und der ZStGV erforderlich geworden sind.

Am 1. Januar 2012 wurde auf Ersuchen der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ)11 der Fachbereich Infostar (FIS) geschaffen. Es wird jedoch darauf verzichtet, ihn im Entwurf der ZStV zu nennen, da sich der Gesetzgeber bezüglich der «Bun-

9 Empfehlungen der GV vom 18.8.2003 der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ), «Rückerfassung von zivilstandsamtlichen Daten für die zentrale Datenbank», in ZZW (Zeitschrift für das Zivilstandswesen) 2003, S. 359 ff.

10 Weisungen EAZW Nr. 10.11.01.04 vom 1. Juni 2011 «Übertragung von Personen aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Rückerfassung)»; Fachprozess EAZW Nr. 30.1 vom 15. Dezember 2004 «Übertragung der Daten über den Personenstand aus dem Familienregister (Rückerfassung)»; Weisungen EAZW Nr. 10.13.01.01 vom 1. Januar 2013 «Abschlusskontrolle bezüglich Vollständigkeit der Rückerfassung und definitive Sicherung der Familienregister auf Mikrofilm».

11 Generalversammlung der KAZ vom 13.11.2009.