Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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Bundes oder des Kantons. Der FIS erlässt im konkreten Einzelfall die entsprechenden Anweisungen für die Rechnungsstellung.

Art. 34 Bst. b und bbis E-ZStV Geburt

In Artikel 34 Buchstabe b ZStV legt für Personen, die zur Meldung einer Geburt ausserhalb einer medizinischen Einrichtung verpflichtet sind, keine Reihenfolge fest. Die Mutter steht auf einer Stufe mit den anderen bei der Geburt anwesenden Personen. Für sie kann es jedoch schwierig sein, innert drei Tagen nach der Geburt Meldung zu erstatten (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Mit Artikel 34 Buchstaben b und bbisE-ZStV wird der Meldung durch das medizinische Personal Vorrang eingeräumt, denn die Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Entbindungspfleger und deren Hilfspersonen können auch bei einer Geburt ausserhalb einer medizinischen Einrichtung anwesend sein und sind daher auch in diesem Fall meldepflichtig. Die Mutter ist die letzte Person, die zur Meldung verpflichtet ist und steht deshalb am Schluss der Aufzählung.

Art. 35 Abs. 6 E-ZStV Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung

Obwohl selten, gibt es Geburten ohne jegliche medizinische Begleitung (Art. 34 Bst. bbisE-ZStV). Die Meldung der Geburt durch eine angehörige Person erfolgt erfahrungsgemäss verhältnismässig spät. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass eine Frau, die nicht mit dem Kind schwanger war, zur Mutter erklärt wird.

Das Zivilstandsamt kann in solchen Fällen eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft oder die Niederkunft verlangen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. f E-ZStV Form der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Daten aus dem Zivilstandsregister, das als Archivgut nach Artikel 6a Absatz 3 E-ZStV gilt, erfolgt mittels einer einfachen Kopie, die nicht beglaubigt werden muss. Die Form des Dokuments entspricht jener, die verwendet würde, wenn das als Archivgut geltende Register an das Kantonsarchiv weitergeleitet worden wäre (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 3 und 98 Abs. 7 E-ZStV).

Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b E-ZStV An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Die Zivilstandsämter dürfen Daten bekanntgeben, wenn dafür eine besondere Vorschrift besteht (Art. 44 Abs. 2 ZStV). Artikel 49 Absatz 1 ZStV muss mit der Verschollenerklärung und deren Aufhebung (Bst. a E-ZStV) sowie den Änderungen in Verbindung mit der Abstammung und dem Geschlecht (Bst. b E-ZStV) ergänzt werden.

Art. 52a E-ZStV (neu) An das Bundesamt für Polizei

Fedpol hat im Abrufverfahren online Zugriff auf Infostar, damit die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Daten automatisch einsehen können, ohne beim EAZW oder bei einer anderen Zivilstandsbehörde eine Bewilligung einholen zu müssen (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2 ZGB).

Auf dieser Grundlage wurde ferner vorgesehen, dass die Datenbank Infostar bei einer Änderung der Daten einer Person zur Bereinigung automatisch einen Hinweis an die Datenbank RIPOL (Art. 15 BPI19; RIPOL-Verordnung20) sendet. Wie beim Online-Zugriff geht es hier

19 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361).

20 SR 361.0.