Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten
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Abs. 3: Artikel 84 Absatz 3 E-ZStV wird zu einer nicht abschliessenden Liste der Aufgaben für die Oberaufsicht nach Absatz 1 E-ZStV (siehe ebenfalls Art. 85 Abs. 2 (Einleitungssatz) und Abs. 3, 86 Abs. 2 und 96 Abs. 2 E-ZStV).
Abs. 5 (neu): Nach Artikel 48a Absatz 1 RVOG25 kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite an ein Bundesamt delegieren.
In der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC), deren Mitglied die Schweiz ist, werden solche Verträge im Bereich des Zivilstandswesens abgeschlossen. Die Schweiz ist in der Kommission durch die Schweizerische Sektion in der Person des Vorstehers und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des EAZW vertreten. Die CIEC-Übereinkommen Nr. 33 über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und Nr. 34 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern wurden, aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Bundesrat, durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des EAZW unterzeichnet. Dabei handelt es sich um zwei Verträge, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen (Art. 7a Abs. 2 RVOG).
Damit der Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite beispielsweise im Rahmen der CIEC beschleunigt und vereinfacht werden kann, ist es gerechtfertigt, diese Kompetenz an das BJ zu delegieren.
Art. 85 Abs. 2 (Einleitungssatz) und Abs. 3 E-ZStV (aufgehoben) Inspektion und Be-
richterstattung
Abs. 2 (Einleitungssatz): Der Tätigkeitsbericht, den die kantonalen Aufsichtsbehörden dem EJPD jährlich unterbreiten, wird faktisch an das EAZW gerichtet. Es ist daher gerechtfertigt, dass in Absatz 2 «EJPD» durch «EAZW» ersetzt wird.
Abs. 3 (aufgehoben): Das EAZW führt nach Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe b ZStV je nach Bedarf aus eigener Initiative Inspektionen in den Kantonen durch. Das EJPD fordert das EAZW nicht mehr dazu auf, solche Inspektionen durchzuführen, sodass Artikel 85 Absatz 3 ZStV aufgehoben werden muss (siehe ebenfalls Art. 84 Abs. 1 und 3, 86 Abs. 2, 96 Abs. 2 E-ZStV).
Art. 86 Abs. 2 E-ZStV Einschreiten von Amtes wegen
Die ursprünglich dem EJPD übertragene Kompetenz des Bundesrates, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 186 Abs. 4 BV26), wird nun an das EAZW delegiert. So ist die Zuständigkeit für die Bundesaufsicht über das Zivilstandswesen einheitlich geregelt (siehe ebenfalls Art. 84 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 [Einleitungssatz] und Abs. 3, Art. 96 Abs. 2 E-ZStV).
Art. 90 Abs. 1 und 2 E-ZStV Rechtsmittel
Mit den Änderungen kann eine schweizweit einheitliche, auf dreissig Tage angesetzte Beschwerdefrist eingeführt werden. Die Frist entspricht jener im Bereich des Handelsregisters (Art. 165 Abs. 4 HRegV27).
25 SR 172.010.
26 Bundesverfassung (SR 101).
27 Handelsregisterverordnung (SR 221.411).