Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten
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darum, eine rasche und wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und Unklarheiten vorzubeugen.
Die automatische Datenlieferung geht über die Abfrage im Abrufverfahren hinaus. Wie die Vorschriften nach den Artikeln 49 Absatz 3 (Einwohnerkontrolle), 52 Absatz 2 (Bundesamt für Statistik) und 53 Absatz 2 (Zentrale Ausgleichsstelle AHV) der Zivilstandsverordnung ist die Bestimmung aus Datenschutzgründen in den Abschnitt der gemäss ZStV von Amtes wegen bekanntgegebenen Daten einzureihen. Diese Neuerung ändert nichts an der aktuellen technischen Lösung.
Art. 57 E-ZStV (aufgehoben) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
Bei der Veröffentlichung von Zivilstandsfällen im Internet obliegt der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandbeamten die Pflicht, die Beteiligten über die Risiken einer Persönlichkeitsverletzung zu informieren21. Durch den elektronischen Behördenverkehr (namentlich die elektronische Meldung der Geburten und Todesfälle durch die medizinischen Institute an die Zivilstandsämter ohne Kontakt des Zivilstandsamtes mit den Angehörigen) sowie die Vervielfachung dieser Veröffentlichungen im Internet (die Zeitungen sind in der Regel online verfügbar) wird es sehr schwierig, die Datenschutzregeln einzuhalten. Es besteht somit ein erhöhtes Risiko, dass bei der Veröffentlichung eines Zivilstandsfalles insbesondere aus kommerziellen Gründen eine parallele Datenbank geschaffen wird.
Im Übrigen besteht seit der Aufhebung der öffentlichen Verkündung am 1. Januar 200022 kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr an der Veröffentlichung dieser Fälle. Allfällige private Interessen vermögen das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfertigen.
Obwohl die betroffenen Personen den Verzicht auf die Veröffentlichung der Zivilstandsfälle verlangen können, muss davon ausgegangen werden, dass ihnen diese Möglichkeit oder die Risiken nicht immer bekannt sind.
Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Zivilstandsdaten im Internet Risiken birgt und unterstützt die Aufhebung von Artikel 57 ZStV23.
Eine Variante, die Veröffentlichung auf die gedruckte Presse zu beschränken, wird als praktisch unrealisierbar erachtet. Artikel 57 ZStV wird deshalb aufgehoben.
In Absprache mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten können die Kantone in ihrer Gesetzgebung trotzdem eine Veröffentlichung auf Grundlage der Eintragungen im Einwohnerregister vorsehen. So können zum Beispiel Todesanzeigen weiterhin veröffentlicht werden.
10. Kapitel: Aufsicht und Kompetenzen der Bundesbehörden (neu)
Art. 84 Abs. 1 und Abs. 3 E-ZStV Behörden
Abs. 1: Der Grossteil der Aufgaben der Oberaufsicht wird durch das EAZW erfüllt, sodass es gerechtfertigt ist, in Artikel 84 Absatz 1 ZStV «EJPD» durch «EAZW» zu ersetzen. Der Artikel 47 Absatz 2 RVOG24 ermächtigt den Bundesrat zur Delegation von Entscheidbefugnissen an einzelne Verwaltungseinheiten. Die Lösung für das EAZW orientiert sich an der heute bereits bestehenden Lösung für das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA; Art. 6 GBV).
21 Handbuch für das Zivilstandswesen, Allgemeine Regeln, Die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen, 0.4.29.
22 AS 1999 1118.
23 21. Tätigkeitsbericht 2013/2014 des EDÖB, S. 27–28.
24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010.