Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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Art. 92a Abs. 1bis E-ZStV Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Art. 92b Abs. 1bis E-ZStV Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen

Bis 2005 hat das EJPD schweizerischen Vertretungen im Ausland ausnahmsweise zivilstandsamtliche Funktionen übertragen (Art. 44 Abs. 2 ZGB; ehemaliger Art. 5 ZStV). Die Vertretungen, die noch zivilstandsamtliche Funktionen ausübten (London, Kairo, Beirut, Amman, Bagdad, Damaskus und Teheran/Islamabad), mussten ihre Register auf den 31. Dezember 2005 schliessen und dem EAZW übergeben28.

Diese Register sind dem Bundesarchiv (BAR) übergeben worden. Das EAZW ist jedoch weiterhin für die Erstellung von Auszügen aus diesen Registern zuständig (Art. 92b Abs. 1bisE-ZStV), weshalb dies entsprechend präzisiert wird.

Art. 92c Abs. 1 und 1bisE-ZStV Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregis-

ter

Abs. 1: Bevor die Zivilstandsämter die Familienregister in Papierform auf Mikrofilm sichern, müssen sie die Rückerfassungsarbeiten abgeschlossen haben. In einigen Kantonen hat die Rückerfassung allerdings mehr Zeit in Anspruch genommen als geplant, sodass die geltende Frist für die Mikroverfilmung der Familienregister verlängert werden muss. Die vom EAZW gewährte Fristverlängerung29 muss verankert werden.

Abs. 1bis: Die Kantone können die Daten künftig nicht nur auf Mikrofilm sondern auch in digitaler Form sichern. Der zuständige kantonale Dienst muss in diesem Fall in Absprache mit dem Kantonsarchiv sicherstellen, dass sie langfristig lesbar sind, namentlich indem bei einem Wechsel der Technologie die rechtzeitige Speicherung auf neue Datenträger sichergestellt ist. Sie können im Übrigen mit dem Bundesarchiv (BAR) einen Leistungsauftrag für die langfristige digitale Archivierung vereinbaren; die Kantone behalten im Rahmen dieser Vereinbarung die Hoheit über die aus den Papierregistern digitalisierten Daten und verfügen über ein exklusives Zugangsrecht30.

Dies erlaubt den Kantonen bei der Datensicherung Einsparungen, da die Digitalisierung der Daten im Regelfall günstiger ist als die Mikroverfilmung. Die digitalen Kopien können überdies effizienter und rentabler bewirtschaftet werden.

Art. 93 Abs. 1 E-ZStV Rückerfassung von Personenstandsdaten

Die Daten lebender Personen, die noch nicht in Infostar übertragen worden sind, müssen gemäss den Weisungen des EAZW systematisch rückerfasst werden, insbesondere wenn ein Zivilstandsamt diese Daten benötigt oder wenn ein Identitätsdokument bestellt wird. Im Sinne der Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger hat die Rückerfassung umgehend zu erfolgen. Die Buchstaben a bis d von Artikel 93 Absatz 1 ZStV werden aufgehoben, der Rest der Bestimmung wird beibehalten (siehe ebenfalls Anhang 1 Ziffer I.3.4 E-ZStGV).

Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und 2 E-ZStV Trau-

ung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive

Abs. 1: Die Änderung betrifft ausschliesslich den italienischen Text. Es handelt sich um die Korrektur eines Versehens bei der Übersetzung einer früheren Revision der ZStV.

28 Kreisschreiben 05-12-01 vom 20.12.2005 [aufgehoben], Inkraftsetzung des PartG; Änderung der ZStV und der ZStGV; Abschaffung der ausländischen Zivilstandsämter, S. 2.

29 Weisungen EAZW Nr. 10.13.01.01 vom 1. Januar 2013 «Abschlusskontrolle bezüglich Vollständigkeit der Rückerfassung und definitive Sicherung der Familienregister auf Mikrofilm», Ziff. 2.1.1, S. 7.

30 «Beim Bund digital archivieren»; www.admin.ch > Dokumentation; > Medienmitteilungen; 14.05.2014.