Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten

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Abs. 2: «EJPD» wird entsprechend der heutigen Praxis durch «EAZW» ersetzt (siehe ebenfalls die Artikel 84 Absätze 1 und 2, 85 Absätze 2 [Einleitungssatz] und Abs. 3 sowie 86 Absatz 2 E-ZStV).

Art. 98 Abs. 7 E-ZStV Randanmerkungen und Löschungen

Obwohl sie noch in Zivilstandsämtern aufbewahrt werden, werden die Zivilstandsregister, die als Archivgut nach Artikel 6a Absatz 3 E-ZStV gelten, so behandelt, als ob sie an die Kantonsarchive weitergeleitet worden wären. Sie dürfen demnach nicht mehr geändert werden (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 Bst. f E-ZStV).