Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten
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Bst. b: Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum nicht nur für die zu schützenden Personen (Bst. a) möglich, sondern auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle (Art. 19 Abs. 4 ZeugSG).
Bst. c: Analoges gilt für Angehörige der Polizei oder des Militärs oder für Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind und als verdeckte Ermittler gestützt auf das kantonale Polizeirecht oder i.S.v. Artikel 285a der Strafprozessordnung respektive Artikel 73 Militärstrafprozess14 tätig sind.
Bst. d: Gleiches gilt auch für Personen, die nach Massgabe von Artikel 14c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit15 mit einer Tarnidentität ausgestattet sind.
Bst. e: Schliesslich gilt Sinngemässes auch für Personen, welche gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten des zivilen Nachrichtendienstes16 sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes17 mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind.
Abs. 2: Die Bestimmung regelt die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag zur Aufnahme ins Register. Die Eintragungen im Personenstandsregister werden auf Anweisung der im Bundesamt für Justiz zuständigen Stelle für Infostar (heute: Fachbereich Infostar FIS) durch die kantonalen Zivilstandsbehörden vollzogen. Zur Mechanik zwischen FIS einerseits und kantonalen Zivilstandsbehörden siehe Absatz 5: Der FIS selbst hat weder rechtlich noch technisch die Möglichkeit, Eintragungen im Register direkt und selbst vorzunehmen, er ist deshalb dafür auf die Mitarbeit der kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden angewiesen. Bei den neu einzutragenden Identitäten handelt es sich um besonders schützenswerte und nach der Informationsschutzverordnung18 als geheim zu klassifizierende Personendaten, weshalb der Personenkreis, der in Kenntnis dieser Daten gelangt, möglichst eng gefasst ist. Eine Unterscheidung zwischen Bundes- (Abs. 3) und kantonalen (Abs. 4) Behörden drängt sich auf, weil der FIS, anders als Fedpol, keine Übersicht über die kantonalen und allenfalls kommunalen Stellen hat.
Abs. 3: Soweit es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Behörden um Bundesbehörden handelt, sind die Anträge beim FIS einzureichen.
Abs. 4: Soweit es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a–e erwähnten Behörden um kantonale oder allenfalls kommunale Stellen handelt, sind die Anträge bei Fedpol einzureichen. Fedpol hat, anders als der FIS, die Möglichkeit zur Überprüfung der Authentizität dieser Stellen und leitet, sofern die Authentizität erstellt ist, die Anträge an den FIS weiter.
Abs. 5: Der FIS triagiert den konkreten Einzelfall, kontaktiert anschliessend eine kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst und erteilt die für die Personenaufnahme in Infostar notwendigen Anweisungen: Erfassen (Art. 24 ff.), Meldepflichten (Art. 34 ff.), amtliche Mitteilungspflichten (Art. 40 ff.), Bekanntgabe der Daten (Art. 44 ff.). Die beim Zivilstandsamt und bei seiner Aufsichtsbehörde für ihre Dienstleistungen anfallenden Kosten für die Aufnahme in Infostar und das Ausstellen von Zivilstandsdokumenten werden in den Fällen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b der Zeugenschutzstelle verrechnet (Art. 19 Bst. e ZeugSV). Die Kosten für Fälle gemäss Absatz 1 Buchstaben c–e trägt die antragstellende Behörde des
14 SR 322.1.
15 SR 120.
16 SR 121.
17 SR 121.1.
18 SR 510.411.