Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 13 Seiten
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Entwurf der Zivilstandsverordnung (E-ZStV)
Art. 2 Abs. 2 Bst. c E-ZStV Sonderzivilstandsämter
Durch die zusätzliche Nennung der Verwaltungsbehörde der ersten Instanz entspricht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c E-ZStV Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ZStV. Denn gegen erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen im Zivilstandswesen (z.B. Adoptionsverfügung in bestimmten Kantonen) kann über die verschiedenen Instanzen bis zum Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 6a Abs. 3 E-ZStV Zivilstandsregister, Personenstandsregister
Die Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92a ZStV aufgeführten Fristen geführt wurden, gelten als Archivgut. In ihnen werden keine Randanmerkungen mehr eingetragen und, obwohl sie bei den Zivilstandsbehörden aufbewahrt werden, ist das Zivilstandsamt nicht verpflichtet, auf deren Grundlage Zivilstandsurkunden auszufertigen. Damit diese Register von den anderen Registern, die noch nicht als Archivgut gelten, unterschieden werden können, müssen sie definiert werden (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2 Bst. f und 98 Abs. 7 E-ZStV).
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz
Der erste Satz, der bestimmt, dass jede Person nur einmal ins Personenstandsregister aufgenommen wird, bleibt unverändert. Neu hinzu kommt der zweite Satz, der auf den neuen Artikel 15b verweist. Dort ist geregelt, dass eine Person im Register ausnahmsweise unter einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten aufgenommen werden kann. Es sind dies die im neuen Artikel 15b abschliessend umschriebenen Fälle, in welchen höhere Interessen eine oder mehrere zusätzliche Aufnahmen ins Register und damit eine oder mehrere zusätzliche Identitäten gebieten (siehe Erläuterungen zu Art. 15b).
Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister
Der ganze Artikel ist neu, in Ausführung des neuen Artikels 15 Absatz 1 zweiter Satz, zur Ausnahme vom Grundsatz in Artikel 15 Absatz 1 erster Satz, wonach jede Person nur ein Mal (d.h. ein einziges Mal) im Personenstandsregister erfasst wird.
Abs. 1 nennt abschliessend diejenigen Personen, für welche aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen eine oder auch mehrere zusätzliche Identitäten («zusätzlich» gegenüber dem Grundsatz der Einmaligkeit in Art. 15 Abs. 1 erster Satz) im Personenstandsregister eingetragen werden können:
Bst. a: Das ZeugSG und die ZeugSV sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten13. ZeugSG und ZeugSV regeln, u.a., die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen für Personen, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind (Art. 1 Bst. a ZeugSG). Im Rahmen solcher Programme kann die Zeugenschutzstelle (Einheit im Bundesamt für Polizei fedpol) zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität für eine zu schützende Person u.a. von öffentlichen Stellen verlangen, Urkunden oder sonstige Dokumente mit den von der Zeugenschutzstelle mitgeteilten Daten herzustellen oder zu verändern und diese Daten in Informationssystemen zu bearbeiten (Art. 19 Abs. 1 ZeugSG). Damit diese Daten in den jeweiligen Datenbanken erfasst und bearbeitet werden können, müssen die rechtlichen und fachlichen Vorgaben des jeweiligen Fachgebietes (hier: Zivilstandswesen, Infostar) erfüllt sein.
13 AS 2012 6715 und 6731.