Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

HFKG ist. Diese Koordination sei als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen in der SHK zu leisten, wie es das HFKG vorsieht.

In Bezug auf die Pläne der ETHZ, einen Bachelorstudiengang in Medizin anzubieten, geht VD davon aus, dass die Kantone BS und ZH ihre Studienplätze im Master in grösserem Ausmass als angekündigt erhöhen werden, um die Bachelorabgängerinnen und -abgänger der ETHZ aufnehmen zu können. VD verlangt, dass dieser neue Studiengang erst eröffnet wird, wenn die Koordination des neuen Angebots gesichert und durch den schweizerischen Hochschulrat genehmigt ist und seine Finanzierung innerhalb der Hochschulkonferenz besprochen wurde.

TG begrüsst grundsätzlich die versuchsweise Einführung eines Bachelorstudiengangs in Medizin. Allerdings ist TG der Meinung, dass dadurch das Problem des mangelnden Nachwuchses an Hausärztinnen und -ärzten nicht wesentlich entschärft werden könne. Grundvoraussetzung für das Pilotprojekt ist für TG eine ausreichende zusätzliche Finanzierung durch den Bund. TG lehnt es entschieden ab, dass die nun bereitgestellten Mittel derart aufgeteilt werden, dass die Kantone wesentliche Zusatzkosten in der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten tragen müssen.

TI hält diese Bestimmung für grundlegend im Hinblick auf eine allfällige Einführung eines Studiums im Bereich Humanmedizin an den ETH. Diese Möglichkeit ist für das Tessiner Projekt einer Master Medical School von entscheidender Bedeutung. Ist es möglich, von Grund auf einen Ausbildungsweg in Humanmedizin aufzubauen, kann zudem die Aufteilung der Kosten zwischen Grundausbildung, Grundlagenforschung, klinischer Forschung und Weiterbildung überprüft werden.

NE begrüsst die Initiative der ETHZ, einen Bachelorstudiengang in Medizin einzuführen. Diese neue Beteiligung an einem Studienbereich, der bisher einzig von den Kantonen angeboten wurde, darf sich keinesfalls negativ auf die finanzielle Unterstützung des Bundes für das Medizinstudium auswirken. Gemäss NE ist dieser neue Bachelorstudiengang nur unter der Voraussetzung realisierbar, dass zusätzliche Plätze in der klinischen Ausbildung geschaffen werden, die von gewissen Universitätskantonen angeboten wird; ein zusätzlicher finanzieller Beitrag des Bundes ist somit unerlässlich.

GE äussert sich nicht zur Möglichkeit, den Zugang zum Medizinstudium an den ETH zu beschränken, da diese mit dem Numerus Clausus an den kantonalen Universitäten bereits angewendet wird.

Die SPS begrüsst die Einführung des Bachelorstudiengangs in Medizin. Aber sie fordert bezüglich Finanzierung des Medizin-Bachelors absolute Transparenz und Offenheit.

Die SPS ist der Meinung, dass die Zulassungsbeschränkung nur auf diesen Studiengang Anwendung finden soll und beantragt eine Ergänzung vom Absatz 2: « … wenn dieser Studiengang konsekutiv zu einer klinischen…».

Der SGB ist gegenüber einem Numerus Clausus kritisch eingestellt und beantragt, Absatz 2 zu streichen und dafür mit weiteren betroffenen Hochschulen Massnahmen zur Ausbildung von medizinischen Fachkräften zu koordinieren.

Der ETH-Rat ist der Meinung, dass Absatz 2 dazu beigetragen wird, den Ärztemangel zu entschärfen. Die Möglichkeit, die Zulassung zum Studiengang zu beschränken, bietet Gewähr dafür, dass die Absolventinnen und Absolventen des ETH-Bachelors in Medizin einen Masterausbildungsplatz an einer kantonalen Universität erhalten, um ihre Ausbildung abzuschliessen. Der ETH-Rat schlägt deshalb vor, Absatz 2 wie folgt anzupassen: « … der konsekutiv auf eine klinische Ausbildung in Medizin vorbereitet.»

Der SWIR schlägt folgende Änderung vor: «2 Le Conseil des EPF fixe le nombre d’étudiants admissible pour un domaine d’études préparant à une formation clinique en médecine. Si ce nombre est dépassé d’au moins 10%, le Conseil des EPF peut prévoir des limitations à l’admission des étudiants. Ces limitations concernent les deux EPF.»

Der VSS stellt mit Bedauern fest, dass sich die Formulierung von Absatz 2 nicht nur auf eigentliche Studiengänge der Humanmedizin beschränkt, sondern auch auf weitere Studiengänge (Bewegungs- und Gesundheitswissenschaften, etc.) zielt.