Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes
Wissenschaftspolitik des Bundes bei der Festlegung der strategischen Ziele und der Mittel zu berücksichtigen sei.
Artikel 33a: Der SGV begrüsst Absatz 1 ausdrücklich. Gemäss dem SGV sollte die Stärkung des ETH-Rats auch bei seiner Zusammensetzung zum Ausdruck kommen. Der SGV ist der Meinung, dass auch die Seite der KMU-Wirtschaft angemessen berücksichtigt sein sollte. Die Akademien schlagen Änderungen vor: «1 Der ETH-Rat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele.» Die Akademien schlagen vor, dass das Kriterium für die Verteilung der Bundesmittel nicht die Anträge sondern die effektiven Bedürfnisse darstellen sollte und schlagen deshalb folgende Anpassung vor: «3 Er teilt die Bundesmittel zu. Er stützt sich dabei auf die Bedürfnisse der ETHs und Forschungsanstalten.»
Artikel 34: Für BDP, SVP, SPS, economiesuisse, SGB und NGO bleibt es wünschenswert, dass die Informations- und Kontrollpflichten gegenüber dem Parlament, insbesondere der WBK, erhalten bleiben. Der SWIR schlägt vor, den Titel „Rapport“ durch „Rapports annuels“ zu ersetzen. Er schlägt vor, Artikel 34 Buchstabe a folgendermassen zu ändern: « Le Conseil des EPF soumet tous les deux ans au Conseil fédéral un rapport sur la réalisation des objectifs stratégiques, soit un rapport intermédiaire puis un rapport final.» Zudem soll der Randtitel durch «Rapport biennal» ersetzt werden. Die Akademien finden einen jährlichen Bericht aufgrund der langfristigen Ausrichtung nicht sinnvoll und schlagen folgende Änderung vor: «a. seinen Bericht über die Erreichung der Zielvereinbarung.» NGO schlägt einen neuen Buchstaben b vor: «seinen Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht.»
Artikel 34bbis Nutzungsüberlassung
LU erachtet es als wichtig, dass die Finanzierung der verschiedenen Hochschulen transparent dargestellt und damit ein Vergleich zwischen den Institutionen ermöglicht wird. Diesem Ansinnen ist bei der Auslegung des verwendeten Begriffs «geringe Erträge» und bei den laut Bericht geplanten Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat Beachtung zu schenken.
Gemäss GE ist eine Präzision angebracht, dass der Bundesrat darüber entscheidet, ob er auf die Erträge verzichtet oder nicht.
Die SPS findet die Änderung nachvollziehbar.
NGO schlägt einen neuen Absatz 2 vor: «2 Die aus den Nutzungsüberlassungen erzielten Erträge werden für projektgebundene Beiträge zur Mitwirkung von Studierenden, zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau an der ETH ausgerichtet.»
Artikel 34d Gebühren
Gemäss LU ist es einsichtig, dass mit Artikel 34d Absatz 2bis eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung der Studiengebühren für ausländische Studierende geschaffen wird. NW erachtet die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zu einer Zulassungsbeschränkung bereits ab dem ersten Semester bzw. die Erhöhung der Studiengebühren für ausländische Studierende als sinnvoll. NW begrüsst die Beschränkung der Studiengebühren auf die maximal dreifache Summe der Schweizer Studierenden.
UR unterstützt den Grundsatz, wonach für Schweizer Studierende sowie für ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz die Studiengebühren sozialverträglich zu bemessen sind. UR ist damit einverstanden, dass für ausländische Studierende höhere Studiengebühren verlangt werden können. Eine Obergrenze auf Gesetzesstufe sei allerdings nicht notwendig. UR und JU teilen die Meinung, dass die Studiengebühren vom ETH-Rat und nicht vom Bundesrat festgelegt werden sollen.
VD fragt sich, was diese Erhöhung bringt und wie das Verhältnis eins zu drei festgelegt wurde. Einerseits kann mit den dreimal höheren Gebühren nicht bedeutend zur Deckung der Vollkosten der Ausbildung beigetragen werden, insbesondere wenn diese Einnahmen für Unterstützungsmassnahmen für benachteiligte Studierende eingesetzt werden. Andererseits bezweifelt VD, dass eine solche Erhöhung eine abschreckende Wirkung auf die Zulassungsgesuche haben wird. VD befürchtet, dass das Beispiel des Bundes zu einer Verbreitung dieser Praxis in den anderen Hochschulen der Schweiz führt.