Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

Artikel 24b und Artikel 24c

TG stellt sich die Frage, ob die Auswahlkriterien richtig sind, wenn ein Artikel über die Treuepflicht für die Mitglieder des ETH-Rates ins Gesetz aufgenommen werden muss (Art. 24b). TI, SPS, SGB, Actionuni, NGO und transfair begrüssen explizit Artikel 24c.

Der ETH-Rat begrüsst mit Blick auf die Rechtssicherheit die neuen Bestimmungen. Der ETH-Rat schlägt für Artikel 24c eine neue Formulierung vor: «1 Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre in Bezug auf die Mitgliedschaft im ETH-Rat relevanten Interessenbindungen vor der Wahl offen. 2 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem ETH-Rat, der sie an das zuständige Departement weiterleitet.» Der ETH-Rat empfiehlt, in der französischen Fassung für den Begriff «Interessenbindungen» den Begriff «liens d’intérêts» zu verwenden.

Artikel 25, 33, 33a und 34

GE unterstützt die neue Regelung und TI findet die vorgeschlagenen Änderungen interessant. Für die CVP gehen die vorgeschlagenen Massnahmen zu weit und könnten zu einer Überregulierung und Einschränkung führen. Für die SVP ist es wichtig, dass der Aspekt der Unabhängigkeit der Forschung und der im Konzept der Corporate Governance genannte grosse Handlungsspielraum gewahrt und explizit genannt werden. Die SVP möchte, dass die spezifischen Bedürfnisse des Bildungs- und Forschungsbereichs bei der Umsetzung der Corporate-Governance-Reform genügend berücksichtigt werden. Für die SPS und den VSS ist es wichtig, dass die Hochschulautonomie und die Freiheit und Unabhängigkeit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Der VSS lehnt die Änderungen ab, da damit die studentischen Mitwirkungsrechte nicht verbessert werden. Für swissmem fehlt eine bedarfsgerechte Voraussetzung für einen Systemwechsel, die Änderungen seien daher zu streichen. Transfair begrüsst grundsätzlich die Massnahmen im Sinne einer einheitlichen Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes.

Artikel 25: Economiesuisse und swissmem sind mit den Änderungen nicht einverstanden.

Artikel 33: Die SPS ist mit der Steuerung über strategische Ziele und der Anpassung in Artikel 33 einverstanden. Die SPS und der SGB begrüssen explizit die Regelung in Absatz 2. Die BDP meldet Vorbehalte an und stellt sich die Frage, ob damit die Hochschulautonomie eingeschränkt werden könnte. Economiesuisse beantragt, diesen Artikel zu streichen, da eine Leistungsvereinbarung zwischen Parlament und Hochschule besser nachvollziehbar sei als eine Führung durch den Bundesrat. Für economiesuisse bestehe die Gefahr der politischen Steuerung der operativen Aktivitäten der Hochschule. Der SGB möchte Absatz 4 ergänzen: Bei der Änderung der strategischen Ziele während der Geltungsdauer sollte dem ETH-Rat ebenfalls ein Anhörungsrecht gewährt werden. Der ETH-Rat spricht sich gegen die neue Regelung aus. Der ETH-Rat meint, dass mit dieser Änderung der Einbezug und die Mitwirkung des Parlaments bei Fragen der strategischen Ausrichtung des ETH-Bereichs geschmälert würden. Der ETH-Rat beantragt für Absatz 1 eine Änderung: «1 Der Bundesrat legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Der ETH-Rat unterbreitet ihm dazu die konsolidierten Vorschläge des ETH-Bereichs.» Die Akademien sind der Meinung, dass diese Bestimmung dem Parlament mehr Recht und Entscheidungsgewalt bezüglich der strategischen Ziele zukommen lässt. Die Akademien erachten eine solche Entwicklung für die Hochschulen als gefährlich. Sie schlagen folgende Änderungen vor: «1 Der ETH-Rat, unter starkem Einbezug der Institutionen des ETH-Bereichs, legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Der ETH-Rat legt dem Bundesrat die Ziele zur Bewilligung vor.» Absatz 4: Die Akademien sind der Meinung, dass die strategischen Ziele durch den ETH-Rat definiert werden sollten. Sie schlagen folgende Änderung vor: «4 Der ETH-Rat kann die strategischen Ziele während der Geltungsdauer ändern, wenn es dafür wichtige, nicht voraussehbare Gründe gibt.» NGO ist der Meinung, dass der Begriff «Leistungsauftrag» beibehalten werden sollte und schlägt einen neuen Absatz 2 vor: «2 Sie berücksichtigen die übergeordneten nationalen Interessen der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung.» Transfair möchte, dass sichergestellt wird, dass die Institutionen des ETH-Bereichs zunächst dem ETH-Rat Vorschläge zur Festlegung der strategischen Ziele unterbreiten. Zudem fehlt für Transfair im Kommentar der Hinweis, dass die allgemeine