Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

Der SWIR bedauert, dass die Anliegen der Teil- und der angekündigten Totalrevision nicht zusammengenommen wurden. UMS hält es für zwingend, dass auch für den ETH-Bachelorstudiengang in Medizin die rechtlichen Grundlagen für eine Zulassungsbeschränkung geschaffen werden und fordert, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die Kriterien für die Zulassung und die Mechanismen für die Zuteilung der einzelnen Studierenden an die ETH gleich zu erfolgen hat wie für die Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Zürich.

Interessierte Kreise

Swissmem, das CP und FH Schweiz begrüssen die Stossrichtung der Revision. Swissmem ist der Meinung, dass Hochschulen mit international hervorragender Qualität zwingend über eine grösstmögliche Autonomie bezüglich Forschung, Lehre und Finanzierung verfügen müssen.

Das CP begrüsst eine Totalrevision des ETH-Gesetzes.

5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 3a Zusammenarbeit mit Dritten

Die SPS beantragt, dass der vorliegende Artikel mit einer Bestimmung ergänzt wird, die regelt, dass offengelegt werden muss, woher allfällige externe Mittel stammen. Der SGB ist der Meinung, dass der Begriff «Leistungsauftrag» beibehalten werden muss, um zu verhindern, dass der Leistungs- bzw. Bildungsauftrag bei einer eventuellen Änderung der strategischen Ziele nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Der VSS ist der Meinung, dass es die Aufgabe von Hochschulen ist, Forschung und Lehre unabhängig von Profit oder privaten Interessen zu betreiben, und möchte in Absatz 2 die folgende Formulierung einfügen: «Die Gesellschaften gewährleisten Transparenz zu Herkunft und Verwendung der Mittel.»

Swissmem beantragt die Änderung zu streichen. NGO möchte einen neuen Absatz 2 einfügen: «Die Gesellschaften gewährleisten die vollständige Transparenz zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Der ETH-Rat erlässt Richtlinien zu deren Qualitätssicherung, zur Compliance, zur Ressourceneffizienz, zur Nachhaltigen Entwicklung und zum Risikomanagement.»

Artikel 16a Zulassungsbeschränkungen Absatz 1

LU begrüsst die Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis und erachtet es aber als sehr wichtig, dass für Schweizer Studierende der Zugang zur ETH unverändert offen bleibt. Auch SZ, OW, NW, GL, SH, AR, AI, AG, TG, GR, JU und die EDK weisen darauf hin, dass die Zulassungsbeschränkungen nur auf Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsausweis angewendet werden und dass die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises (gymnasiale Matura) von einer solchen möglichen Beschränkung nicht betroffen sind.

UR begrüsst die Einführung der Möglichkeit, aus Kapazitätsgründen den Zustrom von ausländischen Studierenden auch im Bachelorstudium beschränken zu können.

VD und JU sind nicht gegen eine allfällige Zulassungsbeschränkung für ausländische Studierende. Von dieser Befugnis ist jedoch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. VD und JU bekräftigen ihren Einsatz für den Grundsatz eines garantierten Zugangs zum Hochschulstudium für Inhaberinnen und Inhaber einer schweizerischen Maturität. Im besonderen Fall der Bachelorabgängerinnen und -abgänger, die einen Master in Medizin antreten wollen, muss die Zahl der Zulassungen indessen zwischen den Universitäten, den ETH und den für die Weiterbildung zuständigen Spitälern koordiniert werden.

TI hält die Anpassung für absolut vertretbar.