Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes
Die Akademien sind mit dem Vorschlag einverstanden, stellen sich jedoch die Frage, ob ein Ausschluss zu Beginn des Studiums sinnvoll ist oder ob der Zeitpunkt der Selektion erst später erfolgen sollte.
UMS ist der Auffassung, dass die Gestaltung der Zulassungsbeschränkungen und der Übergänge zwischen den Studiengängen zwingend schweizweit abzustimmen ist. UMS ist der Ansicht, dass die Regelung ungenügend ist und schlägt eine Umformulierung und eine Ergänzung vor: «2 Der ETH-Rat kann in Abstimmung mit den anderen Schweizerischen Hochschulen Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge, die zum Übertritt in einen Masterstudiengang Humanmedizin berechtigen, beschliessen. Die Zulassung und Verteilung der Anwärter auf ein Medizinstudium in Humanmedizin hat für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Universitäten, die sich einer Zulassungsbeschränkung unterstellen, nach den gleichen Kriterien und Mechanismen zu erfolgen.»
Swissmem unterstützt die Änderungen und unterstreicht, dass sich der Numerus Clausus nur auf diese Art von Studiengängen beziehen darf.
FH Schweiz stellt sich die Frage, ob es im Bereich Medizin nicht auch sinnvoll wäre, die Ressourcen zu bündeln und verweist auf das Modell «Health University».
Artikel 17 Arbeitsverhältnisse
TI hält die Präzisierung für angemessen, dass die externen Mitglieder des ETH-Rates ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis stehen.
GE scheint es wesentlich, dass für alle Mitglieder dieselben Regeln gelten.
Der ETH-Rat ist der Meinung, dass diese Anpassung notwendig ist und er geht davon aus, dass er jeweils frühzeitig einbezogen wird, wenn es darum geht, das Auftragsverhältnis inhaltlich auszugestalten.
Transfair begrüsst die Anpassung.
Artikel 20a und Artikel 20b
TI hält diese Änderungen für wichtig und gerechtfertigt.
GE, der ETH-Rat, UMS und der SNF begrüssen explizit die Bestimmungen.
Der SWIR schlägt vor, in Buchstabe a von Artikel 20b Absatz 1 zu streichen: „a. …ou de soupçon motivé d’infraction“ und, in Absatz 2 von Artikel 20b zu streichen: „…ou de soupçon de telles infractions“.
Für swissfaculty ist es zentral, dass zu wissenschaftlichem Fehlverhalten klare Verfahrensvorschriften festgehalten werden. Swissfaculty ist der Ansicht, dass die Formulierung «oder ein begründeter Verdacht auf eine Verletzung vorliegt» die Persönlichkeitsrechte verletzt. Für swissfaculty sollte der Austausch von Informationen nur nach strengen Richtlinien und nur nach Eröffnung eines regulären Verfahrens erlaubt sein.
Für die Akademien sind die Bestimmungen von Artikel 20 zu detailliert und beschreiben Spezialfälle. Sie schlagen vor, den Artikel ersatzlos zu streichen, sofern nicht juristische Vorgaben eine Regelung auf Stufe Gesetz erfordern.
NGO schlägt zwei neue Absätze vor: «2 Sie gewährleisten dabei die Autonomie der Hochschule und der Forschungsanstalten und die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.3 Die Angehörigen der ETH und der Forschungsanstalten legen ihre Interessenbindungen offen.»
Artikel 24 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
ZH und TI begrüssen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Abberufung.
Die SPS, der SGB, der ETH-Rat, Actionuni und transfair unterstützen die Änderung in Absatz 4 grundsätzlich und beantragen eine Ergänzung, dass im Fall einer Abberufung der oder des Delegierten der Hochschulversammlung die beiden Hochschulversammlungen angehört werden sollten. Economiesuisse, swissmem und transfair sind grundsätzlich einverstanden und beantragen, dass ergänzt wird, was wichtige Gründe für eine Abberufung sein könnten.