Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

Für die Akademien ist der Faktor, um den sich die Gebühren unterscheiden, irrelevant und sie schlagen vor, diesen zu streichen. NGO lehnt auch die unterschiedlichen Studiengebühren ab und beantragt, Absatz 2bis zu streichen.

Swissmem erscheint die Vorgabe «sozialverträgliche Studiengebühren» nicht zweckmässig. Die Festlegung der Gebühren solle weiterhin in der Autonomie des ETH-Rats liegen. Swissmem schlägt eine Anpassung von Absatz 2 vor: «2 Die Studiengebühren werden durch den ETH-Rat festgelegt. Die Studiengebühren können nach Wohnsitz und bisherigem Lebensmittelpunkt differenziert werden.»

AGEPoly/VSETH sind gegen eine Erhöhung der Studiengebühren.

Artikel 35 Budget und Geschäftsbericht

GE schlägt getrennt vom Reservefonds die Schaffung eines Innovations- und Entwicklungsfonds vor, in den ein allfälliger Ertragsüberschuss überwiesen würde. Der ETH-Rat befürchtet, dass die Formulierung in Absatz 3 den finanziellen Handlungsspielraum des ETH-Bereichs erheblich einschränken könnte. Der ETH-Rat möchte die Möglichkeit zu Reservenbildung beibehalten und beantragt, Absatz 3 wie folgt zu formulieren: «3 Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung.»

Artikel 35aquater Tresorerie

FDP schlägt vor, «gère» zu ersetzen, da dies für die ETH nicht passend sei. Economiesuisse sieht keine Veranlassung, die Kompetenz der EFV zu übertragen, das eigenständige Verwalten der liquiden Mittel direkt an den Hochschulen sei wichtig. Economiesuisse beantragt, den Abschnitt zu streichen. Der ETH-Rat ist der Meinung, dass diese Bestimmung zu eng gefasst sei. Das würde die Verwaltung der Mittel einschliessen, die nicht aus Bundesgeldern stammen. Der ETH-Rat ist der Meinung, dass die Verwaltung der Drittmittel weiterhin den Institutionen des ETH-Bereichs obliegen muss und der Bundesrat die entsprechenden Einzelheiten in der bestehenden Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs verankern könnte. Der ETH-Rat beantragt, den Artikel wie folgt zu formulieren: «1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Tresorerie. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.» Swissmem stellt eine Differenz im Artikel und im Bericht betreffend der liquiden Drittmittel fest. Die Autonomie des ETH-Bereichs erfordere eine eigenverantwortliche Verwaltung der Drittmittel. Swissmem schlägt eine Anpassung vor: «1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie diejenigen liquiden Mittel des ETH-Bereichs, welche aus der Grundfinanzierung des Bundes stammen.»

Artikel 35abis und Artikel 36c-e

GE, SPS, SGB, ETH-Rat und SNF begrüssen ausdrücklich die neuen Bestimmungen.

Die SPS begrüsst die klaren Regelungen betreffend der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

Die Akademien sind der Meinung, dass diese Bestimmungen bereits im Humanforschungsgesetz definiert sind und auch für den ETH-Bereich gelten, eine Erwähnung im ETH-Gesetz sei nicht mehr nötig. Die Akademien schlagen vor, Artikel 36 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen, wenn nicht juristische Vorgaben eine Regelung auf Stufe ETH-Gesetz verlangen: «Für die Forschung am Menschen und den Umgang mit Personendaten gelten im ETH-Bereich die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes.»