Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 16 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

4 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

Kantone

Die meisten Kantone begrüssen die Änderungsvorschläge.

Für ZH sind sowohl die Änderungen betreffend Steuerung und Organisation des ETH-Bereichs als auch die Bestimmungen über den Datenaustausch bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zweckmässig und zielführend.

BE bedauert, dass die umfassenden Evaluationsergebnisse zum ETH-Bereich, der Antrag zum Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2017−2020 sowie der Zwischenbericht des WBF über die Zielerreichung für die Jahre 2013−2016 zum Zeitpunkt der Vernehmlassung nicht vorliegen. BE spricht sich in diesem Sinne dafür aus, die Änderung des ETH-Gesetzes zum aktuellen Zeitpunkt zurückzustellen und die Vorlage nach Vorliegen der genannten Dokumente wieder in die Vernehmlassung zu geben.

Aus Sicht von LU scheinen die Änderungen betreffend Corporate Governance, Mitglieder des ETH-Rates sowie die neuen Regelungen zum Finanz- und Rechnungswesen, zum Umgang mit Personendaten und zur wissenschaftlichen Integrität sinnvoll.

UR ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden, bedauert aber, dass es nicht gelungen ist, die Arbeiten zu einer Totalrevision in die vorliegende Teilrevision einzubringen. Gemäss UR ist längerfristig eine Totalrevision vorzunehmen, da das bestehende Gesetz in sprachlicher und systematischer Hinsicht einer Überarbeitung bedarf.

Im Bereich der Corporate Governance begrüsst SO die vorgeschlagenen Anpassungen. SO ist ausdrücklich mit den Bestimmungen zur wissenschaftlichen Integrität und der Möglichkeit der Beschränkung der Zulassung von Bildungsausländerinnen und -ausländern bei Kapazitätsproblemen und der Erhöhung der Studiengebühren einverstanden. SO unterstützt zudem, dass im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines Bachelorstudiums Medizin an der ETH eine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden kann. SO erachtet die Bestimmungen zur Einhaltung des Datenschutzes, zum Umgang mit den Personendaten und die Pflicht zur Information der Betroffenen über die Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten als sinnvoll und wichtig.

BS stimmt den Anpassungen zu. BL findet die dargelegten Gründe für die Änderungen und deren Umsetzung schlüssig und nachvollziehbar und hat keine Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln. SH und AG unterstützen grundsätzlich die vorgesehenen Gesetzesanpassungen.TG erachtet die Änderungen als sinnvoll, wichtig und notwendig.

Für AI erscheinen die erforderlichen Anpassungen, die insbesondere die Corporate Governance des ETH-Bereichs betreffen, zweckdienlich. Insbesondere die Änderung, dass alljährlich Leistungsberichte erarbeitet werden sollen, ermöglicht eine bessere Übersicht und lässt ein rascheres Eingreifen durch das Parlament zu.

TG findet es richtig, dass im Gegenzug zu den zusätzlichen Kompetenzen und der grösseren Verantwortung, die der ETH-Rat mit den Änderungen erhält, auch zusätzliche gesetzliche Anforderungen (z.B. Offenlegung von Interessenbindungen) gestellt und Regelungen getroffen werden (z.B. Möglichkeit der Abberufung).

TI heisst die vorgeschlagenen Änderungen gut und versteht die Beweggründe des Bundesrats für eine Verbesserung der Governance der ETH. Der Kanton hält die Änderungen angesichts der Entwicklung im Hochschulbildungssystem für angemessen und wichtig, um einerseits die strategische Steuerung und andererseits die notwendige Autonomie der Institutionen sicherzustellen.

VD und JU begrüssen die vorgeschlagenen Revisionen, die eine bessere Führung des ETH-Bereichs ermöglichen, insbesondere mit den Massnahmen zur Erhöhung und Gewährleistung der Transparenz und der wissenschaftlichen Integrität.

VS ist mit der Änderungsvorlage einverstanden.