Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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Bezeichnung des Berufs Zahnärztin bzw. Zahnarzt im Französischen und Italienischen («médecin-dentiste» und «medico-dentista») im MedBG und den Vollzugsverordnungen vereinheitlicht wurde. Gemäss der SSO ist der Nachweis, dass die universitären Medizinalpersonen über die in Artikel 33a MedBG vorgeschriebenen Sprachkenntnisse zur Ausübung des Berufs verfügen, ein wichtiger Aspekt, der zur Sicherstellung der Pflegequalität und damit zur Stärkung der Patientensicherheit beitragen wird.
Bei den Parteien heisst die Schweizerische Volkspartei (SVP) die geplanten Revisionen insgesamt gut.
Die MEBEKO und die SVP sind der Ansicht, dass die in Artikel 5 MedBV vorgesehene Pflicht zur Registrierung für ausserhalb der EU und der EFTA erworbene Diplome zu weit gefasst ist. Der Kreis der einzutragenden Personen sollte auf jene beschränkt werden, die tatsächlich eine klinische Tätigkeit in der Schweiz ausüben. Damit würden Forschende, die ausschliesslich in der Grundlagenforschung tätig sind, von der Pflicht befreit. Insbesondere die Pharmaindustrie beschäftigt eine grosse Anzahl Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Biologinnen und Biologen, die einer rein wissenschaftlichen Tätigkeit in der Grundlagenforschung nachgehen. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung müssten diese Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sich registrieren lassen, nicht aber Biologinnen und Biologen, obwohl sie praktisch dieselbe Tätigkeit ausüben. Ausserdem ist zu befürchten, dass etliche Personen diese Eintragung nutzen würden, um ihre Karriere im Ausland voranzutreiben, indem sie vorgeben, dass die Schweiz ihre Qualifikationen im Detail geprüft und ihnen eine Gleichwertigkeit mit einer schweizerischen Ausbildung bescheinigt hat.
Die MEBEKO betont, dass ihr Sekretariat die nötigen zusätzlichen Ressourcen erhalten müsste, um die von Drittstaaten ausgestellten Diplome zu prüfen. Reichen ihre Ressourcen nicht aus, behindert dies das mit der Revision des MedBG angestrebte Ziel der Qualitätskontrolle.
Die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK) und das Collège des Doyens
heissen die vorgesehenen Revisionen grundsätzlich gut.
Die Unil begrüsst die umgesetzten und seit Langem gewünschten Anpassungen.
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH Med) äussert sich grundsätzlich sehr positiv zu den Änderungen des Medizinalberufegesetzes und den ergänzenden Anpassungen auf Verordnungsebene. Die Revisionen sind wesentlich, um die ständige Verbesserung der Qualität der universitären Ausbildung, der Weiter- und Fortbildung in den medizinischen Berufen, eine qualitativ hochstehende Betreuung der Patientinnen und Patienten und eine nachhaltige Entwicklung des Gesundheitssystems zu gewährleisten.
Vetsuisse-Fakultät BE hebt hervor, dass die vorgeschriebene Eintragung im Register der Medizinalberufe für die veterinärmedizinische Forschung kaum sinnvoll ist. Die reinen Forscherinnen und Forscher, die keinen Kontakt zu den tierischen Patienten oder ihren Besitzerinnen und Besitzern haben, übernehmen häufig dieselben Aufgaben wie Biologinnen und Biologen, die nicht zur Eintragung in einem Register verpflichtet sind. Zudem müssen die Forschenden vor allem das Englische als universelle Forschungssprache beherrschen und brauchen keine Kenntnisse einer Amtssprache, um einwandfreie Forschungsarbeit zu leisten. Der Anhörungsteilnehmer plädiert dafür, die vorgesehenen Anpassungen noch einmal zu überarbeiten.
Das SIWF ist damit einverstanden, dass die Befugnis zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs und damit die Pflicht einer Eintragung im MedReg nicht auf Verordnungsebene geregelt werden. Die zuständige Behörde muss jedoch eine Praxis definieren. Der Anhörungsteilnehmer schlägt Kriterien vor, mit denen in der Praxis bestimmt werden soll, welche Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, sich im Register der Medizinalberufe eintragen zu lassen. Dies betrifft Ärztinnen und Ärzte, die:
- Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführen oder Gutachten über Patientinnen und
Patienten ausstellen;
- klinische Forschungen über Patientinnen und Patienten durchführen, sich an klinischen Forschun-