Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten

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gen über Patientinnen und Patienten beteiligen oder mit dem Arztgeheimnis unterstellten personenbezogenen Patientendaten arbeiten.

Nach Ansicht des SIWF müssen Personen mit einem Diplom eines Drittstaats ausserdem einen Bezug zur klinischen Praxis in der Schweiz nachweisen, um sich im MedReg eintragen zu lassen. Ohne diese zusätzliche Vorgabe ist mit einer Flut an Gesuchen von ausländischen Kandidatinnen und Kandidaten zu rechnen, die eine Eintragung in das schweizerische Register möchten.

Die BEKAG und der VLSS begrüssen die auf Gesetzesebene bereits umgesetzten Änderungen und insbesondere das Ersetzen der Formulierung «selbstständige (Berufs-)Ausübung» durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung». Eine grosse Schwierigkeit bleibt indessen bestehen: Das MedBG gilt nach wie vor nicht für sämtliche Ärztinnen und Ärzte, da der Bund nur im Bereich des Privatrechts dazu berechtigt ist, Gesetze zu erlassen. Ärztinnen und Ärzte, die in öffentlichen Spitälern tätig sind, bleiben damit vom Geltungsbereich des MedBG ausgeschlossen. Deshalb hoffen die erwähnten Anhörungsteilnehmer, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung über die Gesundheit oder über die Spitäler für diese Ärztinnen und Ärzte möglichst ähnliche Bestimmungen vorsehen. Der VLSS ist auch mit den nötigen Änderungen an der Registerverordnung MedBG einverstanden.

Für die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GaeSO) ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Bundesgesetzgebung und insbesondere die für die Medizinalberufe geltenden Verordnungen einen beträchtlichen Einfluss haben und sich vor allem stark auf die kantonalen Bestimmungen und ihren Anwendungsbereich auswirken. So war es beispielsweise möglich, die kantonalen Register zugunsten des MedBG-Registers vollständig abzuschaffen und die für die Bereitschaftsdienste von Ärztinnen und Ärzten in Privatpraxen geltenden Gesetzesvorschriften auf Bundesebene zu verankern. Dieser Aspekt muss bei der vorliegenden Revision berücksichtigt werden, da die Kantone – vorausgesetzt, sie beschliessen den Erlass von Gesetzen – sich in ihren Ausführungsbestimmungen künftig sehr zurückhalten werden.

Die KKA, die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen (AeG SG), das Bündner Ärzteverein

(BüAeV) und die GaeSO und begrüssen es ausdrücklich, dass detaillierte Bestimmungen zur Regelung der nötigen Sprachkenntnisse und die dazugehörigen Ausnahmen sowie Mindestvorgaben zur Ausbildung festgelegt wurden. Die medizinischen Fachgesellschaften betonen aber, dass den ausländischen Ärztinnen und Ärzten nicht mehr Vorschriften gemacht werden sollten als zur Gewährleistung der Qualität und der Behandlungssicherheit notwendig. Sie heissen sämtliche mit der Totalrevision der Registerverordnung MedBG angestrebten Ziele gut.

Gemäss KKA, BüAeV, GaeSO und KaeG SG ist es aus der Perspektive des medizinischen Personals wichtig, dass den medizinischen Arbeitgebern nicht die Verantwortung für die Kontrolle der Sprachkenntnisse von Personen, die in einem universitären Medizinalberuf unter Aufsicht arbeiten, und die Meldung der Daten übertragen wird. Dies sind zeitraubende Verfahren, die einen übermässigen administrativen Mehraufwand verursachen. Die medizinischen Arbeitgeber sind selbstverständlich bereit, zur Umsetzung der Ziele des revidierten MedBG beizutragen, gemäss den erwähnten Ärztegesellschaften obliegt es aber letztlich der MEBEKO und dem BAG sicherzustellen, dass die Daten der universitären Medizinalpersonen im Register des MedBG aufgeführt sind.

Im Hinblick auf Qualität und Sicherheit der Behandlungen ist es entscheidend, dass die zur selbstständigen Berufsausübung in der Schweiz zugelassenen Ärztinnen und Ärzte über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügen. Gemäss der KKA und der KAeG SG garantieren sechs Jahre Vollzeitstudium, wie dies beispielsweise in der Richtlinie der EU über die Diplomanerkennung vorgeschrieben ist, keinesfalls, dass Ärztinnen und Ärzte, die diese Ausbildung abgeschlossen haben, auch Berufserfahrung erwerben konnten. Die beiden Anhörungsteilnehmer plädieren entsprechend dafür, dass zum Erhalt einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit unter Aufsicht vorgewiesen werden muss.