Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Der Walliser Ärztegesellschaft VSÄG nimmt mit Genugtuung die bessere Kontrolle der Titel und Diplome durch die MEBEKO und deren Eintragung in den öffentlichen Teil des MedReg zur Kenntnis, was den Patientinnen und Patienten eine bessere Einschätzung der Ausbildungen ermöglicht. Er bedauert die bisher fast automatische Akkreditierung der Diplome und Titel von Ärztinnen und Ärzten aus der EU, die inakzeptable Ungleichheiten gegenüber den in der Schweiz ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten schaffte und gar zu Risiken für die Qualität und die Sicherheit der Pflege führte. Obwohl es sich beim Ärzteberuf um einen reglementierten Beruf handelt und gemäss der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden können, wenn zu grosse Abweichungen zur schweizerischen Ausbildung bestehen, wurden diese Bestimmungen von der MEBEKO nicht angewendet. Die kantonalen Behörden verschanzen sich hinter der Entscheidung der MEBEKO und gewähren die Berufsausübungsbewilligung ohne weitere Ausbildungsanforderungen. Die Ausbildungen, insbesondere in Bezug auf Weiterbildungsabschlüsse und frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, sollten ebenso gründlich geprüft werden wie die Sprachkenntnisse; das heisst, die Identität der Orte der Ausbildung unter Aufsicht sowie der Ausbildungsverantwortlichen sollte bekannt sein. Seit Einführung der europäischen Richtlinie 2005/36/EG ist es unter Vorbehalt der erworbenen Rechte für Ärztinnen und Ärzte im klinischen Bereich nicht mehr zulässig, nicht über die erforderliche Ausbildung zu verfügen. Ausserdem fehlt gemäss dem VSÄG bei den Anforderungen zur Anerkennung der Ausbildung noch der Nachweis einer Fortbildung.

Der Schweizer Physiotherapie Verband (Physioswiss) ist der Meinung, dass die unterbreiteten Revisionsvorschläge zahlreiche Lücken schliessen und dazu beitragen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit den aktuellen Veränderungen zu meistern. Für Physioswiss hat die Qualität der Schweizer Ausbildung einen hohen Stellenwert, sowohl in den nicht universitären Gesundheitsberufen als auch in den universitären Medizinalberufen. Entsprechend verlangt der Verband, dass für die Anerkennung ausländischer Diplome ebenso klare und restriktive Vorgaben gelten wie für Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Diplome. Mit den Zulassungsbedingungen für die Berufsausübung auf dem Schweizer Markt muss sichergestellt werden, dass die Beschäftigten im Gesundheitswesen unabhängig davon, ob sie schweizerischer oder ausländischer Herkunft sind, gleichwertige Qualifikationen haben. Eine gute Kenntnis der Amtssprachen ist ein äusserst wichtiges Element, weshalb es Physioswiss für unerlässlich hält, dass entsprechende Gesetzesgrundlagen Garantien bieten.

Die SPO zeigt sich besonders erfreut darüber, dass die kantonalen Behörden gemäss Artikel 38 MedBG dem MedReg künftig Entzüge der Bewilligung melden müssen.

H+ und der ANQ stimmen der Vorlage generell zu.

Das Schweizerisches Gesundheitsobservatorium Obsan hat keine Bemerkungen zum Dossier.

Das Centre Patronal (CP) akzeptiert die Änderungen der Medizinalberufeverordnung und jene betreffend das MedBG-Register, die MedBG-Prüfungen und die Prüfungsform sowie den Verordnungsentwurf über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes. Die gesetzliche Anforderung minimaler Sprachkenntnisse – insgesamt letztlich mittleren Niveaus – , die eindeutig im Interesse der Patientensicherheit und der Pflegequalität ist, wird begrüsst.