Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) wurde am 20. März 2015 geändert. Aufgrund der Komplexität des im Gesetz geregelten Bereichs und des neuen Rechtsrahmens, der mit seiner Erarbeitung geschaffen wurde, waren die Schwierigkeiten bei der Umsetzung gewisser Bestimmungen schwer vorhersehbar. Ausserdem machten sowohl der sich laufend verändernde Bildungsbereich als auch die Entwicklung des internationalen Rechts Anpassungen notwendig. Alle diese Faktoren führten zur Änderung vom März 2015.
Die vorliegende Verordnung betrifft die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung des MedBG. Da gewisse Bestimmungen des revidierten Gesetzes sofort in Kraft gesetzt werden konnten, trat ein erster Teil der Änderungen, hauptsächlich zu den Bildungszielen, am 1. Januar 2016 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, die Anpassungen auf Verordnungsebene voraussetzen, sind Gegenstand der vorliegenden Inkraftsetzungsverordnung.
2 Bemerkungen zum Anhörungsverfahren
Bei der Anhörung ging es um die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des MedBG sowie die Änderung der dazugehörigen einschlägigen Verordnungen, d.h. der Medizinalberufeverordnung (MedBV), der Registerverordnung MedBG, der Prüfungsverordnung MedBG und der Prüfungsformenverordnung. Die Anhörung fand vom 18. März bis am 24. Juni 2016 statt.
Insgesamt wurden 66 Adressaten (siehe Anhang 1) zur Teilnahme eingeladen, darunter die Kantonsregierungen und die betroffenen Fachkreise. 43 von ihnen gaben eine Stellungnahme ab. 17 interessierte Organisationen und Institutionen nahmen spontan an der Anhörung teil (siehe Anhang 2). Insgesamt gingen 60 Antworten ein, darunter jene von 25 Kantonen, 7 Vertretungen des Bildungsbereichs und 5 Dachverbänden der betreffenden Berufe.
Der vorliegende Bericht fasst die Ergebnisse zusammen.
3 Zusammenfassung der Resultate
Der Antrag zur abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des MedBG und damit die Gesetzesrevision werden grundsätzlich positiv aufgenommen.
Bei den Kantonen begrüssen AR, BE, BL, BS, GE, GR, SO, TG, VD, VS und ZH, dass die Änderung des MedBG vom 20. März 2015 und die entsprechenden Verordnungsanpassungen definitiv in Kraft gesetzt werden. Vorbehältlich einiger Bemerkungen unterstützt auch JU die Ziele der Revision vollumfänglich.
BS betrachtet den Entwurf zur Revision der verschiedenen Verordnungen der Gesetzgebung über die universitären Medizinalberufe als Weiterentwicklung und Verbesserung der aktuellen Vorschriften. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichberechtigung findet es der Kanton logisch, dass alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, künftig im Register der Medizinalberufe eingetragen sind.
Gemäss GE werden mit der Umsetzung des MedBG die von den Kantonen festgestellten Lücken geschlossen, insbesondere im Bereich des Registers der Medizinalberufe und der Ausübung ebendieser.
In Bezug auf die Sprachkenntnisse begrüssen die GDK, AG, AI, AR, BS, GL, NE, NW, SH, TG, TI und VD, dass alle Personen, die einen universitären Beruf ausüben (auch unter fachlicher Aufsicht) über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen müssen (Art. 33a, Abs. 1 Bst. b revidiertes MedBG), dass die vorhandenen Sprachkenntnisse von der MEBEKO im MedReg