Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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(Art. 50 Abs. 1 Bst. dter revidiertes MedBG) aufgeführt werden und dass Kenntnisse einer Amtssprache des betreffenden Kantons als Voraussetzung zur Bewilligung der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gelten (Art. 36 Abs. 1 Bst. c revidiertes MedBG).
AR befürwortet besonders, dass wer einen universitären Medizinalberuf ausüben will, über die dazu notwendigen Sprachkenntnisse verfügen muss.
NE ist ebenfalls zufrieden damit, dass die Sprachkenntnisse künftig im eidgenössischen MedReg eingetragen werden und dass zur Ausstellung einer kantonalen Bewilligung Kenntnisse der Amtssprache des betreffenden Kantons verlangt werden.
Auch TI heisst insbesondere gut, dass alle universitären Medizinalpersonen, die in Kontakt mit den Patientinnen und Patienten oder den Behörden stehen, künftig über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen müssen.
BL hält es für begrüssenswert, dass das Beherrschen der Amtssprache des Kantons als Voraussetzung für den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung gilt.
TG erachtet es als sinnvoll, dass der Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung ausstellt, für die Kontrolle der Sprachkenntnisse der Personen zuständig ist, die einen Medizinalberuf ausüben wollen. Diese Änderungen und die daraus resultierende Beschränkung der Tätigkeit der MEBEKO, der ausschliesslich die Kontrolle der Diplome zufällt, erscheinen durchaus logisch, zumal die kantonale Behörde besser als die MEBEKO in der Lage ist, die Tätigkeit der Medizinalpersonen genau zu überwachen.
Die Anerkennung von Weiterbildungstiteln bei Apothekerinnen und Apothekern hätte gemäss TG bereits vor langer Zeit eingeführt werden sollen. Ein weiteres Aufschieben wäre einer Diskriminierung dieses Berufs gegenüber den anderen Medizinalberufen gleichgekommen (Art. 36 rev. MedBG).
Gemäss TG ist die mit der Revision angestrebte Aufteilung der Aufgaben bei der Registerführung zwischen den Kantonen und dem MedReg durchaus interessant, zumal damit die Kompetenzen klar abgegrenzt sind. Die neue Verpflichtung der Kantone, Todesfälle der eingetragenen Mitglieder der Medizinalberufe zu melden, könnte indessen in der Praxis Probleme verursachen. So werden die kantonalen Behörden nicht systematisch über den Tod von Medizinalpersonen, denen sie in der Vergangenheit eine Berufsausübungsbewilligung ausgestellt haben, informiert. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit weiterbestehen, eine Person unter bestimmten Umständen aus dem Register zu streichen, bevor sie verstirbt.
SZ hat vor Kurzem eine Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes abgeschlossen, die per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Der Kanton möchte, dass den Kantonen eine angemessene Frist, d.h. mindestens drei Jahre ab Inkraftsetzung der revidierten Bundesgesetzgebung, gewährt wird, um ihre jeweiligen Gesetzgebungen anzupassen.
OW hat die Terminologie im kantonalen Recht bereits angepasst. Abgesehen davon werden die Verordnungsänderungen für den Kanton keine Auswirkungen haben, weshalb er auf eine Stellungnahme verzichtet.
UR nutzt die Möglichkeit nicht, sich zu äussern.
Bei den Organisationen begrüssen die FMH, das SIWF, PharmaSuisse, der VSAO und die GSASA insgesamt die Änderungsentwürfe für die Verordnungen.
Die SSO (und auch ihr Büro für zahnmedizinische Weiterbildung BZW) ist im Allgemeinen ebenfalls zufrieden mit den Änderungen zur Anpassung der Verordnungen an das revidierte MedBG. Die Revision sollte die Transparenz sowohl zwischen den Mitgliedern der Medizinalberufe als auch gegenüber den Patientinnen und Patienten verbessern, wodurch die Qualifikationen von Medizinalpersonen besser eingeschätzt werden können. Der Anhörungsteilnehmer hofft, dass die von ihm angenommenen Ausführungsbestimmungen praktisch umsetzbar sind. Mit grosser Genugtuung stellt die SSO fest, dass die