Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 6 Seiten
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erleiden die versetzten Kandidatinnen und Kandidaten keinen inhaltlichen Nachteil. Eine allfällige Änderung des Prüfungsstandorts wird genügend früh beschlossen und kommuniziert, damit sich die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig auf die Situation einstellen können (Absatz 2). Die Änderung des Prüfungsstandortes kann zudem nur unter den von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, in ihren Vorgaben gemäss Artikel 5a Buchstabe a festgelegten Modalitäten beschlossen und durchgeführt werden (Absatz 3). Die genannten Vorgaben legen somit im Voraus fest, in welchen Fällen Kandidatinnen und Kandidaten an einen anderen Prüfungsstandort versetzt werden (Bst. a), nach welchem Verfahren die betroffenen Kandidatinnen oder Kandidaten bestimmt werden (Bst. b) und bis wann ihnen die Versetzung mitgeteilt wird (Bst. c).
Artikel 12c Prüfungssprache
Bisher war die Prüfungssprache nur in der Prüfungsformenverordnung vom 01. Juni 20118 geregelt. Auf Grund der Wichtigkeit dieser Bestimmung soll sie künftig direkt in der Bundesratsverordnung abgebildet werden. Gegenwärtig existieren nur die Prüfungssprachen Französisch und Deutsch. Bei schriftlichen Prüfungen, die gestützt auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Fragenheft durchgeführt werden, bestehen die Fragenhefte in beiden Sprachversionen. Es ist daher möglich, an einem Prüfungsstandort auf rechtzeitig vor der Prüfung geäusserten Wunsch einer Kandidatin oder eines Kandidaten ein Fragenheft der anderen Prüfungssprache zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung der Bestehensgrenze erfolgt gestützt auf die Auswertung der Fragenhefte von allen Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig von der Prüfungssprache. Sollte ein Prüfungsstandort in der italienischen Schweiz entstehen, müsste die Einführung des Italienischen als Prüfungssprache erfolgen (mit entsprechenden Kostenfolgen z.B. für Übersetzungen und den Abgleich von in drei Sprachen abgefassten Fragenheften und Aufgabenstellungen).
Artikel 13 Absatz 2 Einleitungssatz Zulassung
Kandidatinnen und Kandidaten, die einen Studiengang in Chiropraktik an einer ausländischen Hochschule, die auf der Liste des EDI gemäss Artikel 33 MedBG figuriert, absolviert haben, müssen neu zusammen mit ihrer Anmeldung den Nachweis erbringen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und b erfüllen. Bisher musste dieser Nachweis erst einen Monat vor der Prüfung erbracht werden. Im Jahr 2014 haben erstmals auch Studierende des Studiengangs Chiropraktik der medizinischen Fakultät der Universität Zürich die eidgenössische Prüfung abgelegt. Aufgrund der Möglichkeit den gesamten Studiengang in der Schweiz zu absolvieren, wird die Anzahl von Personen, die einen Studiengang in Chiropraktik im Ausland absolviert haben, kleiner. Ein gesonderter Nachweistermin lässt sich aufgrund des unverhältnismässigen Zusatzaufwandes deshalb nicht mehr rechtfertigen.
Artikel 23 Sanktionen
Absatz 1 bleibt unverändert. Die Anpassungen in den Absätzen 2 und 3 nehmen die Anwendung dieser Bestimmung in der Praxis auf. Es geht darum, dass ein ungebührendes Verhalten einer Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt und aktenkundig gemacht wird, selbst wenn keine Wegweisung von der Prüfung erfolgt. So kann eine Standortverantwortliche bzw. ein Standortverantwortlicher die betreffend Person auch darauf hinweisen, dass die Weiterführung ihres Verhaltens zu einer Wegweisung führen kann. Manchmal müssen die Folgen eines Verhaltens zuerst näher untersucht werden (z.B. Analyse der Prüfungsergebnisse) um die Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis überhaupt feststellen zu können. Mit der „Kann-Formulierung“ in Absatz 4 erhält die MEBEKO, Ressort Ausbildung, explizit einen Ermessensspielraum und muss die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten nicht unbedingt für "nicht bestanden" erklären.
3. Kapitel: Datenbearbeitung
Artikel 25 Datenbekanntgabe
Absatz 1 bleibt unverändert. Bisher war die MEBEKO, Ressort Ausbildung, dazu verpflichtet, dem Koordinierten Sanitäts- bzw. Veterinärdienst die Daten jährlich und unaufgefordert zukommen zu lassen. Da die Bereitstellung der Daten relativ aufwendig ist, sollen die Daten nur geliefert werden, wenn