Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 6 Seiten

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Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben e und f Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen

Bezüglich der Aufhebung von Buchstabe e ist auf die Begründung betreffend Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben d und g zu verweisen. Was die Aufhebung des Buchstabens f betrifft: Die erlaubten Hilfsmittel werden in den Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung gemäss Artikel 5a Buchstabe b, festgelegt.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Standortverantwortliche

Die zuständige Prüfungskommission trägt eine wesentliche Verantwortung für die eidgenössische Prüfung, weshalb die oder der Standortverantwortliche sie in die Organisation der eidgenössischen Prüfung zusätzlich einbeziehen muss.

2. Abschnitt: Prüfungsordnung

Artikel 12 Absatz 2 Anmeldung

Der Anmeldetermin, der für die gesamte Schweiz und alle universitären Medizinalberufe identisch ist, wird auf der Internetseite des BAG6 publiziert. Die Anmeldung erfolgt online. Neu werden auch die Prüfungstermine im Internet publiziert.

Artikel 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Diese Bestimmung trägt dem in der Verfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20027, (BehiG) verankerten Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Ausgleich des behindertenbedingten Nachteils Rechnung. Der Begriff der Behinderung nach BehiG ist sehr weit gefasst und unterscheidet sich vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Invalidität (ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit). Erfasst werden Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder psychisch/seelischen Fähigkeiten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG). Ob eine Behinderung vorliegt, wird im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen Beurteilung festgestellt. Menschen mit Behinderungen sollen die Prüfungen möglichst mit derselben Aussicht auf Erfolg absolvieren können wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandidaten. Sie sollen soweit möglich in die Lage versetzt werden, durch die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen, die eidgenössische Prüfung ohne den ansonsten aufgrund ihrer Behinderung bestehenden Nachteil zu absolvieren. Anpassungsmassnahmen zum Ausgleich des behindertenbedingten Nachteils zielen darauf ab, diese Nachteile durch organisatorische und/oder verfahrensmässige Massnahmen (beispielsweise mehr Zeit zur Verfügung stellen, Beizug von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen usw.) auszugleichen. Von einer Behinderung betroffene Kandidatinnen und Kandidaten können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein entsprechendes Gesuch um Nachteilsausgleich stellen (Abs. 1).

Die Massnahmen dürfen jedoch keine über den Nachteilsausgleich hinaus gehende Besserstellung der behinderten Person gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten zur Folge haben und müssen sich mit einem verhältnismässigen Aufwand realisieren lassen. Menschen mit Behinderungen müssen alle fachlichen Anforderungen der Prüfung in gleicher Weise erfüllen, wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandidaten. Die Details des Gesuchsverfahrens werden in den Richtlinien der MEBEKO gemäss Artikel 5a Buchstabe b festgelegt. Die Festlegung der allfälligen Anpassungsmassnahmen erfolgt durch die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommission (Abs. 2).

Artikel 12b Prüfungsstandort

Der Grundsatz, wonach die eidgenössische Prüfung dort abzulegen ist, wo das Studium abgeschlossen wurde, soll bestehen bleiben (Absatz 1). Die heutigen Prüfungsformen (namentlich die strukturierte praktische Prüfung, die aus einem Parcours von Stationen besteht) sind teilweise sehr kostenintensiv. Deshalb müssen die zur Verfügung stehenden Plätze möglichst voll ausgeschöpft werden. Daher soll es künftig möglich sein, Kandidatinnen und Kandidaten vom ursprünglichen an einen anderen Prüfungsstandort – selbstverständlich derselben Prüfungssprache – zu versetzen, damit am ursprünglichen Prüfungsstandort nicht zusätzliche teure Prüfungskapazität aufgebaut werden muss, während an einem anderen Standort noch Kapazität zur Verfügung steht. Da an allen Standorten dieselben Aufgabenstellungen geprüft und die Leistungen nach denselben Kriterien beurteilt werden,

6http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/07918/11438/index.html?lang=de

7 SR 151.3