Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 6 Seiten
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diese auch effektiv benötigt werden. Daher sollen in Zukunft die Dienste nach Absatz 2 und 3 die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich verlangen (Abs. 2 und 3).
4. Kapitel: Gebühren, Entschädigungen und Kosten
Artikel 29 Absatz 2 Entschädigung der Standortverantwortlichen
Bei den Standortverantwortlichen handelt es sich stets um Medizinalpersonen der entsprechenden Berufsart. Sie sind massgeblich für die Organisation und Durchführung der eidgenössischen Prüfung an ihrem Standort verantwortlich. Sie sind zudem Ansprechperson für die Examinierenden, Hilfspersonen, Kandidatinnen und Kandidaten usw. Es hat sich gezeigt, dass die bisherige Entschädigung von CHF 30.00 pro angemeldete Kandidatin oder angemeldeter Kandidat für die jeweilige gesamte eidgenössische Prüfung nicht in allen Fällen im Verhältnis zur geleisteten Arbeit adäquat ist. Dies gilt insbesondere für komplexere Prüfungsformen und wenn eine eidgenössische Prüfung mehr als eine Einzelprüfung beinhaltet. Die Arbeitsbelastung ist beispielsweise im Bereich Humanmedizin mit 250 Stunden pro Jahr zu veranschlagen, was für das Jahr 2015 insgesamt (Pauschale und Ansatz pro geprüfte Kandidatin bzw. geprüften Kandidaten) einen Stundenlohn von ca. CHF 55.00 für die Standortverantwortlichen ergibt. Daher ist die Erhöhung ihrer Entschädigung angebracht. Die Erhöhung der Pauschale nach Absatz 1 ist wenig sinnvoll, da alle Standortverantwortlichen unabhängig vom konkreten Aufwand in gleicher Weise profitieren würden. Besser geeignet ist die Erhöhung des Ansatzes pro geprüfte Kandidatin bzw. geprüften Kandidaten und dabei abgestuft, je nach Prüfungsform. Eine eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen (Art. 5 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Der Aufwand der Standortverantwortlichen hängt nicht nur von der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten und der Anzahl Einzelprüfungen, sondern ebenfalls von der Prüfungsform ab. Schriftliche Prüfungen (Wahlantwortverfahren, MC oder Kurzantwortverfahren, KAF) sind die organisatorisch am wenigsten aufwändigen Verfahren, eine Erhöhung dieses Ansatzes ist nicht notwendig. Die Organisation und die Durchführung der praktischen Prüfungen sowie der strukturierten praktischen Prüfungen (in Form eines aus mehreren Posten bestehenden Parcours, auch als OSCE bezeichnet) sind die aufwändigsten der in der Prüfungsformenverordnung des EDI vorgesehenen Prüfungsformen. Bei diesen beiden Prüfungsformen müssen nicht nur geeignete Lokalitäten (z.B. Laborräume oder für einen Parcours geeignete Lokalitäten) reserviert und Examinierende sowie Schauspielpatientinnen und Schauspielpatienten aufgeboten werden, sondern die Lokalitäten müssen auch für die Bearbeitung der praktischen Aufgabenstellungen geeignet ausgerüstet (Apparaturen, Ausgangstoffe für die Herstellung eines Produktes, Liegen, spezielle Untersuchungsgeräte usw.) werden. Der Aufwand für mündliche Prüfungen liegt zwischen demjenigen für die beiden zuvor genannten Prüfungsformen. Es müssen für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten Prüfungslokalitäten reserviert und Examinierende aufgeboten werden. Zu diesen direkt mit der Organisation/Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben, nehmen die Standortverantwortlichen wichtige Informations- und Beratungsfunktionen wahr. Sie sind am Prüfungsstandort insbesondere Ansprechpersonen in den Belangen der eidgenössischen Prüfungen für den Lehrkörper der Universitäten, für Examinatorinnen und Examinatoren aber auch der Kandidatinnen und Kandidaten. Arbeitsintensiv ist namentlich die Beratung von Kandidatinnen und Kandidaten, die kurz vor oder während der Prüfung erkranken bzw. die eidgenössische Prüfung nicht bestehen. Die Wichtigkeit der Tätigkeit der Standortverantwortlichen sowie die Vielfalt der Aufgabenstellungen erfordert eine Änderung der Ausgestaltung ihrer Entschädigung. Berücksichtigt werden sollen neu nicht nur die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten, sondern auch der sich aus der Form der durchgeführten Einzelprüfungen ergebende Aufwand. Mit diesen differenzierteren Entschädigungsansätzen erhalten die Standortverantwortlichen eine Entschädigung, die ihren effektiven Aufwand besser berücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Änderung hätte beispielsweise im Bereich Humanmedizin (die eidgenössische Prüfung besteht aus einer MC-Prüfung und aus einer strukturierten praktischen Prüfung) im Jahr 2015 der Stundenlohn ca. CHF 90.00 betragen.
3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Revision hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Erhöhung der Entschädigungen für die Standortverantwortlichen gemäss Artikel 29 Absatz 2 führt zwar für den Bund zu einer finanziellen Mehrbelastung. Die genaue Höhe der Mehrbelastung hängt von der jährlichen Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten ab. Im Jahr 2015 hätte diese Mehrbelastung ca. CHF 70‘000.00 betragen. Diese