Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 6 Seiten

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Artikel 5 Absätze 4 und 5 Struktur und Bewertung

Absatz 4: Der zweite Satz kann gestrichen werden, da es sich bei der Festlegung der Modalitäten betreffend der Kompensation von Leistungen in Teilprüfungen um eine Frage der Aus- bzw. Bewertung der eidgenössischen Prüfung handelt, die in den Vorgaben der MEBEKO, Ressort Ausbildung (vgl. Art. 5a Bst. a), enthalten ist.

Absatz 5: Kann aufgehoben werden, da die Frage des Bestehens der Einzelprüfung in den Vorgaben der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zum Thema Aus- und Bewertung geregelt wird (vgl. Art. 5a Bst. a).

Artikel 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission

Buchstabe a: In den Vorgaben über Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung werden für die genannten Bereiche die wesentlichen Grundsätze geregelt. Somit wird in diesen Vorgaben der MEBEKO, Ressort Ausbildung, gestützt auf das MedBG (allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziele nach Art. 6 ff. MedBG), die Prüfungsverordnung MedBG und in Übereinstimmung mit der Prüfungsformenverordnung des EDI vom 1. Juni 20115 für jeden der universitären Medizinalberufe festgelegt, welche Inhalte in welcher Form geprüft werden und wie die Aus- und Bewertung erfolgt. Die Ausbildungsziele des MedBG sowie die Lernzielkataloge geben den Inhalt der Prüfungen vor, welche in den Vorgaben, insbesondere mit dem so genannten "Blue print" (gewichtetes Inhaltsverzeichnis, das die homogene inhaltliche Zusammensetzung der Prüfung sicherstellt), umgesetzt werden. So wird in den Vorgaben zum Thema der Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung für jede Einzelprüfung namentlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen diese unter Berücksichtigung der Lernziele und Lerninhalte als bestanden gilt. Diese Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren konstant zu halten. Ebenfalls in den Vorgaben enthalten sind die Modalitäten der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen.

Buchstabe b: Die Richtlinien über die Durchführung der eidgenössischen Prüfung enthalten Detailregelungen, welche für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Buchstabe a notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Regelungen über die inhaltliche Ausrichtung der Prüfung, die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer, den Ablauf, die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die erlaubten Hilfsmittel. Daraus ist somit im Detail ersichtlich, wie eine Einzelprüfung im Detail abläuft. Geregelt werden jedoch auch – falls dies die Prüfungsform bedingt

– spezifische Belange wie zum Beispiel die Verpflegung während der Prüfung und WC-Gänge. Vorgaben und Richtlinien wurden für die erstmalige Durchführung der eidgenössischen Prüfungen nach MedBG im Jahr 2011 auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlassen. Seither waren nur marginale Korrekturen und Anpassungen für das entsprechende Prüfungsjahr notwendig. Die Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung, werden auf der Internetseite des BAG publiziert und dienen als wichtige Informationsquelle über die entsprechende eidgenössische Prüfung für die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Misserfolge in einer eidgenössischen Prüfung ebenfalls sehr stark an diesen Vorgaben und Richtlinien.

2. Kapitel: Verfahren der eidgenössischen Prüfung

1. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d und g Prüfungskommissionen

Die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten wird durch die Standortverantwortlichen wahrgenommen. Diese sind in die Strukturen der entsprechenden Ausbildungsinstitutionen eingebunden und daher für die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten bestens geeignet. Die Grundlagen für die Beratung sind in der Prüfungsverordnung MedBG sowie in den Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung gemäss Artikel 5a Buchstabe a und b, enthalten. Weitere Informationsbedürfnisse von Kandidatinnen und Kandidaten sind meist individueller Natur. Somit bedarf es keiner Beratungsgrundsätze seitens der Prüfungskommissionen und die Buchstaben d und g können aufgehoben werden.

5 SR 811.113.32