Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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1.1.3.2.1 nicht nachvollziehbar. Trete eine Gesundheitseinrichtung aus einer Gemeinschaft aus, dann sei es Sache der neuen Gemeinschaft, die Gesundheitseinrichtung wieder korrekt zu erfassen. Die Identifikatoren von Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsfachpersonen (GLN) blieben erhalten. Die Verknüpfung mit Dokumenten auch. Wichtig sei, dass eine Gesundheitseinrichtung ihre Dokumente nicht in eine neue Gemeinschaft mitnehmen kann, da die Verknüpfung der Dokumente ändere, wenn sich die ID der Affinity Domain ändere. Alle Referenzen in den Audit Logs würden verloren gehen. Damit wäre auch die Nachvollziehbarkeit verloren. Reine Metadaten Updates (siehe XDS.b) würden verloren gehen, weil auch die Registry gelöscht werden müsste, da die Einträge in der Registry auf nicht vorhandene Dokumente zeigen. Die Anforderung sei dementsprechend zu streichen. Die IG eHealth und die Post sprechen sich ausserdem dafür aus, dass die elektronischen Patientendossiers beim Austritt einer Gesundheitseinrichtung nicht zu deren Löschung führen dürfe. Die IG eHealth schlägt vor, dass die ausscheidende Gesundheitseinrichtung die Daten im Repository lassen müsse, welches dann in den Besitz der Gemeinschaft übergehe. Die Post fügt an, dass die Forderung der Löschung nach Ziffer 1.1.3.2.1 mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar sei. Es widerspreche dem Prinzip der sekundären Datenhaltung sowie der Grundidee, dass die Datenhoheit bei den Patientinnen / Patienten liegt. Die Gemeinschaft müsse sicherstellen, dass alle Dokumente auch nach dem Austritt einer Gesundheitsfachperson oder einer Gesundheitseinrichtung weiterhin verfügbar sind. Für die Integic ist die Formulierung in Ziffer 1.1.3.2.1 nicht verständlich; die Wahrnehmung der Patientin / des Patienten sei, dass sich die ihn betreffenden Dokumente in seiner (einer) Ablage befinden. Wie auch immer das Konstrukt sei, offenbar gehen der Patientin / dem Patienten im Anwendungsfall nach 1.1.3 und 1.1.3.2 Daten verloren; sonst müsste sie / er nicht gemäss 1.1.3.2.3 benachrichtigt werden. Medizinische Dokumente gehören der Patientin / dem Patienten. Eine Löschung durch Dritte – aus was für Gründen auch immer
– sei wohl nicht rechtens. Eine explizite Formulierung eines Modells zur Datenherrschaft werde nicht formuliert; Formulierungen wie in 1.1.3.2.1 und 1.1.3.2.2 liessen vermuten, dass zumindest implizit von Verfügungsrechten Dritter betreffend Aufbewahrung ausgegangen wird. Ziffer 1.1.3.2.1 sei nur dann zutreffend, wenn die Ablage für das elektronische Patientendossier exklusiv ist. In den Erläuterungen zum EPDV werde von Ausnahmefällen gesprochen, hier nicht. Die privatim gibt zu bedenken, dass die blosse Löschung von Dokumenten nicht für deren Vernichtung ausreiche. Die Daten seien vielmehr durch geeignete technische Verfahren unwiderruflich zu zerstören. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag für Ziffer 1.1.3.2.1: „[…] austretenden Gesundheitseinrichtung durch geeignete technische Massnahmen unwiderruflich vernichtet werden“. Für Ziffer 1.1.3.2.2 schlagen sie folgenden Wortlaut vor: „[…] austretenden Einrichtung verweisen durch geeignete technische Massnahmen unwiderruflich vernichtet werden“. Die Kantone LU, NW, SZ und ZH bezeichnen es als problematisch, dass die Dokumente, die eine austretende Gesundheitseinrichtung im elektronischen Patientendossier erfasst hat, gelöscht werden sollen, wenn sie aus der Gemeinschaft austritt. Es sei zu klären, ob die Patientin / der Patient oder die Gesundheitseinrichtung die Herrschaft über diese Dokumente habe. Gegen den Willen der Patientin / des Patienten dürfen keine Daten aus dem elektronischen Patientendossier gelöscht werden. Der Kanton ZG schreibt, dass der Austritt einer Gesundheitseinrichtung nicht zur Löschung von Daten im elektronischen Patientendossier führen dürfe und dies unabhängig davon, ob die Einrichtung einer anderen Gemeinschaft beitrete oder nicht. Es sei eine Regelung aufzunehmen, die sicherstellt, dass die Daten der Patientinnen / Patienten im elektronischen Patientendossier bleiben, auch wenn die Gesundheitseinrichtung, welche die Daten eingestellt hat, aus der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft austritt. Die Tessaris macht darauf aufmerksam, dass das zuverlässige Löschen eines Dokumentes im elektronischen Patientendossier, einschliesslich der vorhandenen Back-up Kopien, eine aufwändige Angelegenheit sei. Es stelle sich die Frage, ob die Gemeinschaft oder die Gesundheitseinrichtung dafür verantwortlich sei und die Kosten trage. Die Ziffer 1.1.3.2.1 solle folgendermassen angepasst werden: „[…] Gesundheitseinrichtung, einschliesslich Sicherungs- und Back-up Kopien, vollständig gelöscht werden und der Vollzug der Löschung überprüft und von der nach Ziff. 1.1.4 verantwortlichen Person unterschriftlich bestätigt wird“.
Die IG eHealth kritisiert bezüglich Ziffer 1.1.3.2.2, dass solche Einträge gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c EPDV gar nicht vorkommen dürften. Die Erläuterungen zur Verordnung würden andeuten, dass es technische Gründe geben könnte. Es gebe allerdings keine weiteren Details. Es wird die Streichung