Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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dieser Ausnahme empfohlen. HIN bemängelt, dass der Begriff „rechtzeitig“ in Ziffer 1.1.3.2.3 Interpretationsspielraum offen lasse und schlägt, genau wie die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG folgende Formulierung vor: „[…] rechtzeitig, d.h. mindestens einen Monat vor dem Austritt, informiert werden und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Dokumentenablage der austretenden Gesundheitseinrichtung auf den Austrittszeitpunkt gelöscht werden“. Ähnlich fordert der Kanton AR, dass der Begriff „rechtzeitig“ weiter ausdifferenziert wird. 6 Kantone82 wünschen folgende Formulierung für Ziffer 1.1.3.2.3: „l'information en temps utile des patients par les professionnels de soins concernés“. Die Tessaris schreibt, dass nicht klar sei, welche Rechte und Ansprüche der / dem über den Austritt der Gesundheitseinrichtung informierten Patientin / Patienten zustehen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „[…] Patienten in textlich nachweisbarer Form rechtzeitig informiert und über die ihnen nun verfügbaren Optionen aufgeklärt werden“.

1.1.4: Die FMH bemängelt, dass Ziffer 1.1.4 viele prozessuale Unklarheiten beinhalte, womit eine Präzisierung nötig sei. Die K3, der VZK und der VAKA fordern die Streichung von Ziffer 1.1.4.2.2. Die BFH weist darauf hin, dass gemäss Artikel 8 Buchstabe e EDPV die Zusammensetzung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen „jederzeit“ nachvollziehbar sein müsse. Hier stehe nun „vierteljährlich“. Eine Bewirtschaftung „jederzeit“ würde sehr anspruchsvoll sein, wenn es überhaupt machbar sei. „Vierteljährlich“ erscheine dabei etwas realistischer, der Widerspruch mit der Verordnung bleibe jedoch. Die Tessaris macht darauf aufmerksam, dass die mindestens zweimal pro Jahr durchzuführende Überprüfung und Bestätigung der Aktualität und inhaltlichen Korrektheit der im zentralen Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen registrierten Daten ein ausserordentlich aufwändiger Prozess sei. Es bleibe unklar, wie diese Überprüfung durchgeführt werde. 6 Kantone83 weisen darauf hin, dass die Gemeinschaften nicht die Mittel hätten, um die Daten „zu überprüfen und zu bestätigen“, sondern und müssen sich auf die Angaben der Einrichtungen und Gruppen stützen. Sie schlagen folgende Formulierung von Ziffer 1.1.4 vor: „Chaque institution ou groupe enregistré dans le service de recherche central (.) doit: 1.1.4.1 désigner en son sein un répondant chargé de communiquer les changements intervenant dans les données à la communauté; 1.1.4.2 communiquer dans les trente jours à la communauté tous les changements intervenus dans les données enregistrées. 1.1.4.2.1 abrogé, 1.1.4.2.2 abrogé“.

1.2 Verwaltung von Gesundheitsfachpersonen (Bst. a bis d)

6 Kantone84 wiederholen ihre Stellungnahme von Ziffer 1.1 in Bezug auf Ziffer 1.2.

1.2.2: Die FMH bezeichnet Ziffer 1.2.2.1 als nicht praktikabel und fordert deren Streichung. Im Zuge von Ziffer 1.2.2.3 gebe es Überschneidungen mit der EPDV. Die Überprüfung, ob es sich um eine Gesundheitsfachperson handle, habe durch qualifizierte Stellen zu erfolgen. Ausserdem müssen die Berufsgruppen unterschieden werden. Es wird eine klare Regelung auf Ebene EPDV gefordert. Des Weiteren schreibt die FMH bezüglich Ziffer 1.2.2.4, dass das IDM bei der Herausgabe registriert werden müsse, was ebenfalls einer klaren Regelung auf Ebene EPDV bedürfe. Zusätzlich stellt die FMH in ihrer Stellungnahme einige Fragen zu Ziffer 1.2.2.5 und fordert, dass es eine generelle Regelung der Prozesse auf Ebene EPDV gibt. Für 6 Kantone85 ist Ziffer 1.2.2.4 unklar. Wenn ein IDM nicht registriert sei, dann könne es nicht verwendet werden. Das Vokabular (Identifikation oder Authentifizierung?) solle klargestellt und die Bedeutung in Bezug auf den Begriff „garantir“ von Ziffer 1.2.2 geklärt werden. Die Kantone FR, GE, VS, VD und JU schreiben zudem, dass das MedReg nicht unbedingt die aktuellsten Daten beinhaltet. Daher müssen diese Daten auch nicht systematisch übernommen werden. Der entsprechende Satz in Ziffer 1.2.2.5 sei dementsprechend zu streichen. Die IG eHealth und die Post fragen, ob die Register MedReg etc. nicht Bestandteil des Abfrageservices HPI seien und ob sie separat an den HPD angebunden werden müssten. Zudem sehen sie einen Widerspruch mit dem Gesetz. Die Gemeinschaften seien für die Daten zuständig. Die Register hätten eine andere Ownerschaft. Hier stelle sich

82 FR, NE, GE, VS, VD, JU

83 FR, NE, GE, VS, VD, JU

84 FR, NE, GE, VS, VD, JU

85 FR, NE, GE, VS, VD, JU