Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
nachkommen und sind nicht mehr in ihrem Herkunftsland wohnhaft. Unter diesen UmständenIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
kann nicht mehr von Entsendespesen gesprochen werden, die der Arbeitgeber zu tragen hat.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Deshalb soll eine zeitliche Begrenzung vorgesehen werden, welche die Wirtschaft schon lange fordert. Definitionsgemäss gehören ausländische Personen zur ständigen Wohnbevölkerung, wenn sie sich während mehr als zwölf Monaten in der Schweiz aufhalten. Somit könnte in der Ausführungsverordnung eine Begrenzung auf zwölf Monate festgelegt werden. Diese Frage ist jedoch bei der Ausarbeitung der Verordnung mit Experten und den kantonalen Behörden zu erörtern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere aus dem Anwendungsbereich von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen unter Umständen eine zeitlich unlimitierte Spesentragungspflicht ergeben kann, etwa bei sehr langen Bauprojekten wie z. B. einem Tunnelbau. Zu denken ist auch an Fälle, wo sich der Lebensmittelpunkt nachweislich nicht in die Schweiz verschiebt und immer noch von Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung gesprochen werden kann. Ziel muss deshalb sein, eine flexible Lösung auszuarbeiten, die eine Befristung der Spesentragungspflicht ermöglicht, jedoch auch der Diversität von Entsendungen Rechnung trägt und Ausnahmen für besondere Fälle einräumt.
Die explizite Verankerung der Spesentragungspflicht in Art. 2a E-EntsG erfordert keine Anpassung der Verwaltungssanktionen gemäss Art. 9 EntsG. Die Prüfung der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 EntsG erfolgt auf einer Gesamtbetrachtung. Dazu werden alle einzuhaltenden Lohnbestandteile gemäss Art. 1 EntsV zusammengezählt und die Differenz zwischen dem bezahlten, anrechenbaren Lohn und dem einzuhaltenden Mindestlohn gemäss ave GAV oder NAV verglichen. Nicht vergütete Unkosten werden bei der Vergleichsrechnung vom anrechenbaren Lohn abgezogen. Resultiert bei diesem Vergleich im Ergebnis ein Minus aufseiten des anrechenbaren Lohnes, so liegt in Branchen mit Mindestlöhnen ein Lohnverstoss vor, der mit einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 EntsG gebüsst werden kann. An diesem Vorgehen bei der Lohnvergleichsrechnung auf Basis der Weisung des SECO zum internationalen Lohnvergleich soll sich auch künftig nichts ändern. Das gilt sowohl für Branchen mit zwingenden Mindestlöhnen als auch für solche mit orts- und branchenüblichen Löhnen.
1.2.6 Massnahmen zur Erhöhung der Durchsetzbarkeit des Reiseverbots von aner-
kannten Flüchtlingen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat
Bereits heute ist es anerkannten Flüchtlingen nicht erlaubt, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen; RDV26). Werden dennoch solche Reisen unternommen, führt dies zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich die betroffene Person dadurch freiwillig wieder unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) ist eine freiwillige Unterschutzstellung nur dann gegeben, wenn ein Flüchtling freiwillig in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat gereist ist, mit der Absicht, sich dem Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterstellen und dieser ihm auch tatsächlich gewährt wurde.27
Im AuG und im AsylG sollen nunmehr weitere Massnahmen vorgesehen werden, um die Durchsetzbarkeit eines solchen Reiseverbots zu erhöhen.
Die bereits heute geltende Regelung, wonach es anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich nicht erlaubt ist, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen, wird neu ausdrücklich im AuG verankert (Art. 59a Abs. 1 erster Satz E-AuG). Weiter legt Artikel 59a Absatz 1 zweiter Satz E-
26 SR 143.5
27 vgl. BVGE 2010/17, E. 5