Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

AuG fest, dass das SEM bei einem begründeten Verdacht auf Missachtung des Heimatreise-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

verbots ein Reiseverbot auch für andere Staaten vorsehen kann, insbesondere für Nachbar-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

staaten des Heimat- oder Herkunftsstaates. Ein entsprechendes Reiseverbot für genau bezeichnete Drittstaaten gilt für alle Flüchtlinge aus demselben Herkunftsstaat. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das SEM eine Reise in den betreffenden Drittstaat ausnahmsweise dennoch bewilligen (Art. 59a Abs. 2 E-AuG). Verstossen Flüchtlinge gegen ein solches Reiseverbot in einen Drittstaat, widerruft das SEM das Asyl (Art. 63 Abs. 2 Bst. b E-AsylG).In Artikel 63 Absatz 1biserster Satz E-AsylG soll die gesetzliche Vermutung verankert werden, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben. Folglich soll unmittelbar nach Feststellen einer solchen Reise ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden. Die Flüchtlingseigenschaft wird einzig dann nicht aberkannt, wenn die betroffene Person die entsprechende Vermutung widerlegen kann (umgekehrte Beweislast; Art. 63 Abs. 1biszweiter Satz E-AsylG).

Mit diesen Bestimmungen berücksichtigt das EJPD in gewissen Bereichen auch den Anliegen der Motionen 15.380328 « Keine unangebrachten Auslandreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich» und 15.384429 « Keine Auslandreisen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommenen», wonach Massnahmen getroffen werden sollen, um Reisen von Flüchtlingen in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu verhindern.

1.2.7 Anpassungen aufgrund der Rückführungsrichtlinie (Art. 64d Abs. 3, 81 Abs. 2 und 115 Abs. 4 E-AuG)

Von den Anpassungen verfahrensrechtlicher Art sind mehrere Bestimmungen des AuG betroffen, die bereits im Rahmen der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2011 geändert oder eingeführt wurden. Anlässlich der Schengen-Evaluation der Schweiz im Jahr 2014 wurden hier einige kritische Punkte in Bezug auf die Rückführungsrichtlinie festgestellt.

Wenn konkrete Elemente befürchten lassen, dass die betroffene Person sich dem Wegweisungsvollzug entziehen will, kann dieser sofort vollstreckbar werden, oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 64d Abs. 2 Bst. b E-AuG). Es wäre wünschenswert, dass diese konkreten Elemente im Gesetz aufgeführt werden. Dies wird neu in Artikel 64d Absatz 3 AuG vorgeschlagen.

Zudem verlangen die Rückführungsrichtlinie und die diesbezügliche Rechtsprechung, dass eine getrennte Infrastruktur vorzusehen ist, die ausschliesslich der Administrativhaft dient. Dies soll bei einer Inhaftierung im Hinblick auf den Weg- oder Ausweisungsvollzug eine echte Trennung zwischen Personen in Administrativhaft und Personen im Strafvollzug gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 E-AuG). Nur wenn die Kapazitäten fehlen, kann vorgesehen werden, in derselben Strafanstalt eine klar getrennte Infrastruktur für die Administrativhaft einzurichten.

Schliesslich verlangt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVGer aufgrund des Inhalts der Rückführungsrichtlinie, dass eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des illegalen Aufenthalts nicht mehr verfügt oder vollzogen werden darf, wenn ein Wegweisungsverfahren hängig ist oder eröffnet werden muss. Letzteres muss Vorrang haben, ebenso wie eine mögliche Administrativhaft im Hinblick auf die Wegweisung. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die zuständige Behörde bei Ausländerinnen und Ausländern, die rechtswidrig ein- oder ausgereist sind oder die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, von einer Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden kann, wenn ein Wegweisungsverfahren vorgesehen oder hängig ist (Art. 115 Abs. 4 E-AuG).

28 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153803

29 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153844