Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
1.2.9IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Anordnung einer Dublin-Haft (Art. 80a Abs. 1 Bst. a Abs. 2 und 3 E-AuG)
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Dublin-Haft, die sich aus der Dublin III-Verordnung33 ergeben (Art. 76a und 80a AuG), traten für die Schweiz am 1. Juli 2015 in Kraft.
Die Vorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs sieht vor, dass während des Aufenthalts einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes der Standortkanton für den Wegweisungsvollzug zuständig ist. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Person nach ihrem Aufenthalt im Zentrum des Bundes keinem Kanton zugewiesen wird, falls der Wegweisungsvollzug angeordnet wird und der Asylentscheid rechtskräftig geworden ist oder im Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. Der Bundesrat kann in diesem Fall jedoch vorsehen, dass ein anderer Kanton für die Wegweisung zuständig ist, wenn besondere Umstände dies erfordern (Art. 46 Abs. 1bisAsylG34).
Aufgrund dieser Ausnahmen wurde vorgesehen, dass dieser andere Kanton, der für den Wegweisungsvollzug zuständig ist, die Zuständigkeit für die Anordnung der üblichen Administrativhaft haben kann (Art. 80 Abs. 1bisAuG, Neustrukturierung des Asylbereichs). Für die Dublin-Haft wurde dies jedoch nicht vorgesehen. In der Vorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs wurde die Zuständigkeit für die Anordnung einer Dublin-Haft einzig für den Kanton vorgesehen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Zentrum des Bundes befindet (Art. 80a AuG, Neustrukturierung des Asylbereichs). Der vorliegende Entwurf soll dieses Versäumnis beheben.
Die vorgeschlagene Änderung entspricht somit dem Artikel 80 Absatz 1bisE-AuG zur Anordnung der üblichen Haft, welcher im Rahmen der Revision zur Neustrukturierung des Asylbereichs neu aufgenommen wurde. Demnach soll, falls gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bisdritter Satz E-AsylG ein anderer Kanton als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet wurde, dieser auch für die Anordnung der Dublin-Haft zuständig sein. Die Änderungen des Asylgesetzes zur Neustrukturierung wurden am 25. September 2015 vom Parlament verabschiedet. Die Bestimmungen der Vorlage zur Neustrukturierung und der vorliegenden Vorlage müssen entsprechend koordiniert werden. Sollte die Neustrukturierung des Asylbereichs im Rahmen eines Referendums abgelehnt werden, würde sich die hier vorgeschlagene Änderung von Artikel 80a E-AuG erübrigen.
1.2.10 Neues Informationssystem für die Rückkehrunterstützung (Art. 109f–109j E-
AuG)
Im Rahmen des Projekts ADEYIA soll eine gesetzliche Grundlage für ein Informationssystem entworfen werden, das sämtliche Aufgaben im Rückkehrverfahren unterstützt und gleichzeitig das bestehende System Aurora, das für die Ausreiseorganisation eingesetzt wird, sowie das System «Individuelle Rückkehrhilfe», das für die Daten im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe verwendet wird, ersetzt.
Das neue Informationssystem soll die Daten enthalten, die für die Arbeitsprozesse in Bezug auf die Rückkehrhilfe und -beratung sowie den Weg- oder Ausweisungsvollzug erforderlich sind. Diese bestehen einerseits aus den Massnahmen zur Identifikation und zur Beschaffung von Ersatzpapieren und andererseits aus den Massnahmen im Hinblick auf die konkrete Organisation der Ausreise. Das System soll zudem die kantonalen Behörden bei bestimmten Abrechnungen der vom SEM übernommenen Ausreisekosten unterstützen.
33 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
34 Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs), BBl 2014 7991; 14.063.