Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen hat eine Steigerung der Selbstdisziplin allerIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Beteiligten (überwiegend der Asylsuchenden und Sicherheitsdienstmitarbeitenden) im tägli-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
chen Zusammenleben zum Ziel. Asylsuchende und Sicherheitsdienstmitarbeitende, die sich bewusst sind, dass ihre Handlungen aufgezeichnet werden, weisen eine höhere Hemmschwelle zur Gewaltanwendung und anderen Straftaten auf. Weiter ist es das Ziel, mit solchen Aufnahmen eine Beweisgrundlage bei konkreten Anschuldigungen zwischen potenziellen Opfern und Tätern sicherzustellen. Videoaufzeichnungen sind ein probates Mittel für diesen Zweck und haben sich in anderen Bereichen (Geschäfte, Gefängnisse, öffentliche Anlagen usw.) mehrfach bewährt.
Der Hauptunterschied zwischen dem bestehenden und dem vorgeschlagenen Videoüberwachungssystem besteht somit in der Aufzeichnung von Daten als Beweismittel. Zurzeit bestehen keine objektiven Mittel, um strafbare Handlungen zu beweisen; es können nur die Aussagen der verschiedenen Konfliktparteien, die oft widersprüchlich sind, berücksichtigt werden. Die Polizeibehörden haben das SEM mehrfach um Video- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel angefragt, und das SEM war jeweils nicht in der Lage, diese bereitzustellen. In diesen Fällen hätte eine Videoüberwachung mit Tonaufzeichnung die Ermittlungen, die oft zeitaufwendig waren und nicht selten den Beizug externer Experten erforderten, vereinfachen können. Gegenwärtig ist eine komplexe, intensive und kostenaufwendige Untersuchung im Zusammenhang mit dem Vorfall im EVZ Kreuzlingen im Gang. Bei einer solchen Untersuchung – in diesem Fall handelt es sich bereits um die zweite dieser Art – könnte mittels Videoüberwachung die Sachlage rasch geklärt werden. Im Januar 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an Vertreter des SEM gewandt, um ihnen den Einsatz der Videoüberwachung mit Tonaufzeichnung nahezulegen. Diese stellt bei Strafuntersuchungen ein adäquates Beweismittel dar.
Wenn es Vorfälle aufzuklären gilt, verfügt das SEM gegenwärtig also nicht über objektive Beweismittel, da nur die gegensätzlichen Aussagen der Beteiligten vorhanden sind. Mit Video- und Tonaufzeichnungen liessen sich letztlich strafbare Handlungen objektiv feststellen.
Aus den oben genannten Gründen ist die Aufzeichnung und Verwendung von Video- und Tonaufnahmen zu erlauben und in einem formellen Gesetz festzulegen (Art. 102f E-AsylG).
1.2.15 Einführung von besonders schützenswerten digitalisierten Daten in ZEMIS (Art.
4 Abs. 1 Bst. e und 7b E-BGIAA)
Im Bereich der Informationssysteme sollen zudem neu besonders schützenswerte Daten in ZEMIS erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Ausländerinnen und Ausländer oder der Asylsuchenden. Diese Massnahme erfolgt im Rahmen einer Prüfung der optimalen Nutzung der Informationssysteme, über die der Bund verfügt.
Ende 2012 wurde von der Geschäftsleitung des SEM eine eGovernment-Strategie verabschiedet. Dabei wurden die strategischen Stossrichtungen für die Gestaltung eines eGovernment-Angebotsportfolios des SEM definiert und die Grundlagen für entsprechende Umsetzungsprojekte über einen Zeithorizont von ca. sieben Jahren festgelegt. Das Generalsekretariat des EJPD, das Bundesamt für Justiz sowie das ISC-EJPD wurden bei der Erarbeitung der Strategie ebenfalls begrüsst.
Ein unmittelbares eGovernment-Potenzial wurde in den Bereichen Aufenthalt und Arbeit sowie Asyl festgestellt. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei den Zustimmungsverfahren im ausländerrechtlichen Bereich sowie der IT-unterstützten Abwicklung der Asylverfahren.
Die Umsetzung entsprechender Vorhaben tangiert die Zusammenarbeit sowohl mit externen Partnern wie auch innerhalb des SEM. Dabei ist die Verfügbarkeit für die Fallbearbeitung zentraler Informationen in ZEMIS in jeweils geeigneter Form ein wichtiger Punkt. Aktuell bestehen