Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Verfahren nicht den gleichen verfahrensrechtlichen Pflichten entsprechen, hat das BGer nichtIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet die gleiche Kognition wie das SEM. So überprüft das BGer grundsätzlich nicht nochmals dielégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Tatsachen (Art. 99 Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG61), während das SEM bei anderen Behörden oder ausnahmsweise bei Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen kann (Art. 49 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG62).
Art. 104 Abs. 1–1ter
Abs. 1
Das SEM kann wie heute schon nach Artikel 104 Absatz 1 AuG Luftverkehrsunternehmen dazu verpflichten, ihm unmittelbar nach Abflug Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu übermitteln (API-Daten), um die Grenzkontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen in den Schengen-Raum bzw. Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen zu bekämpfen.
In der Praxis werden die API-Daten an ein vom SEM betriebenes System übermittelt, auf welches die Grenzkontrollbehörden Zugriff haben. Als Ausfalllösung bei schwerwiegenden technischen Problemen mit dem API-System sieht das Gesetz weiterhin die Möglichkeit vor, dass die API-Daten direkt den Grenzkontrollbehörden geliefert werden können.
Abs. 1bis
Wie oben bereits ausgeführt (Ziff. 1.2.13), sollen API-Daten in Zukunft auch genutzt werden, um das organisierte und international tätige Verbrechen und terroristische Aktivitäten zu bekämpfen sowie um Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit abzuwehren, die von Terrorismus, Proliferation und verbotenem Nachrichtendienst ausgehen. Die Auswahl der der Meldepflicht unterliegenden Flugstrecken erfolgt nach geltendem Recht allerdings gestützt auf eine primär migrationspolitisch ausgerichtete Risikoanalyse. Daher ist es sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, die Meldepflicht auf weitere Abflugorte auszudehnen, wenn diese zur Bekämpfung entsprechender Straftaten bedeutsam sind. Aus diesem Grund wird in Absatz 1bis neu vorgesehen, dass das fedpol und der NDB beim SEM eine entsprechende Ausdehnung beantragen können.
Eine allfällige Ausdehnung der Meldepflicht auf zusätzliche Abflugorte beruht auf einer Gefährdungsanalyse der jeweiligen antragstellenden Behörde. Die Gefährdungsanalyse von fedpol wird auch die bestehende kriminalstrategische Priorisierung 2015 bis 2019 berücksichtigen. Diese setzt derzeit den Schwerpunkt auf Terrorismus, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität sowie Menschenhandel und Menschenschmuggel63. Regionen, die für die Bekämpfung dieser Straftaten bedeutsam sind, haben Einfluss auf die Auswahl der Abflugorte, für die eine Meldepflicht für API-Daten in Frage kommt. Bereits jetzt decken die 13 Nicht-Schengen-Abflugorte wichtige Destinationen ab, welche auch zur Bekämpfung dieser Straftaten bedeutsam sind. Eine erhebliche Ausweitung der meldepflichtigen Abflugorte ist daher nach derzeitiger Lage seitens fedpol nicht erforderlich.
Sollte das SEM einen Antrag des fedpol oder des NDB um Erweiterung der Meldepflicht für eine Flugstrecke ablehnen, so soll das in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Art. 15 Abs. 3 RVOV)64 geregelte Differenzbereinigungsverfahren zur Anwendung kommen. Zur Beilegung von Differenzen zwischen SEM und fedpol (innerhalb EJPD) ist die Departementsvorsteherin zuständig, für allfällige Differenzen mit dem NDB der Bundesrat.
61 SR 173.110
62 SR 172.021
63http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-12-043.html.