Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Auslegung von Bestimmungen des Schengen-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

Besitzstands sind zwar für die Schweiz nicht direkt rechtlich verbindlich. Sie müssen jedochlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

aufgrund des im Schengen-Assoziierungsabkommen enthaltenen Ziels einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands auch von der Schweiz grundsätzlich berücksichtigt werden.

Falls für den Vollzug der ausländerrechtlichen Haft eine Anstalt vorgesehen ist, die insgesamt auch dem Strafvollzug dient, bedarf es einer Unterbringung in vollständig getrennten Abteilungen dieser Anstalt, wobei die getroffene Lösung dem Zweck der getrennten Unterbringung Rechnung trägt und ein abweichendes freieres Haftregime (Gemeinschaftsräume, Besuchsausübung, Freizeitaktivitäten) zulassen muss.57 Der Vollzug der Ausschaffungs-, Vorbereitungs-, und Durchsetzungshaft muss autonom und unabhängig vom Vollzug der Strafhaft in einer anderen Abteilung derselben Anstalt erfolgen. Die Rechte der betroffenen Personen in Administrativhaft müssen auch bei einer allfälligen abteilungsübergreifenden Nutzung bestimmter Räumlichkeiten jederzeit vollumfänglich gewährleistet sein. Mittels einer klaren Trennung wird auch bezweckt, äusserlich zu zeigen, dass die Festhaltung nicht wegen des Verdachts einer Straftat angeordnet wurde, sondern vielmehr einen administrativen Hintergrund hat.58

Art. 97 Abs. 3 Bst. f

Neben den bereits in dieser Bestimmung aufgezählten Daten wie beispielsweise Strafurteile und der Bezug von Sozialhilfe soll ein neuer Buchstabe f eingefügt werden, welcher die Amtshilfe bei Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes ausdrücklich im Gesetz verankert (vgl. Ziff. 1.2.16). Bisher wurden diese Massnahmen als zivilrechtliche Urteile eingestuft (Art. 97 Abs. 3 Bst. b und Art. 82 Abs. 2 VZAE).

Art. 99

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGer59 (vgl. Ziff. 1.2.1) wird eine Änderung von Artikel 99 AuG vorgeschlagen, um insbesondere die Situation bezüglich der Zustimmungsverweigerung nach dem Entscheid einer kantonalen Behörde (Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) oder Beschwerdeinstanz zu klären.

In seinem Grundsatzurteil vom 30. März 2015 hält das BGer Folgendes fest: Wenn eine Aufenthaltsbewilligung auf dem Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde beruht (grundsätzlich eine Gerichtsbehörde) und dieser Entscheid mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bis zum BGer weitergezogen werden kann, muss das SEM dieses Rechtsmittel nutzen, und nicht das Zustimmungsverfahren.60 Damit soll vermieden werden, dass nach dem Entscheid des SEM eine neue Rechtshängigkeit begründet wird, was das Verfahren verlängern würde.

Die vorgeschlagene Änderung erwähnt explizit, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn eine kantonale Rekursbehörde sich bereits geäussert hat. Denn das Zustimmungsverfahren ist vom Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Zudem ist es wichtig, dass das SEM seine Zustimmung weiterhin verweigern kann, und zwar auch dann, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz über den Fall entschieden hat.

Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren ist das Zustimmungsverfahren nicht befristet, was dem SEM ermöglicht, die ihm vorgelegten Dossiers vertiefter zu prüfen. Da die beiden

57 BBI 1994 I 326

58 BGE 122 II 53 E. 5a

59 Bundesgerichtsentscheid vom 3. April 2015 2C_146/2014 vom 30. März 2015. Bezüglich der gleichen Frage siehe auch Urteil 2C_634/2014 vom 24. April 2015.

60 Vgl. Art. 89 Abs. 2 und 111 BGG; vorgenannte Urteile: 2C_146/2014, E. 4.4.3 und 2C_634/2014, E. 3.2