Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Flüchtlingen in einen vom Reiseverbot erfassten Drittstaat können ausnahmsweise, wennIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

wichtige Gründe vorliegen, auf Gesuch hin vom SEM bewilligt werden. Ein wichtiger Grundlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

kann etwa eine schwere Krankheit oder der Hinschied eines Familienangehörigen darstellen.

Verfügt das SEM über konkrete Anhaltspunkte, dass eine Person in ein Land gereist ist, das von einem Reiseverbot erfasst ist, so eröffnet es ein Verwaltungsverfahren gegen die betroffene Person im Hinblick auf den Widerruf des Asyls (vgl. Erläuterung zu Art. 63 Abs. 2 E-AsylG).

Art. 60 Abs. 2 Bst. b und c

Artikel 60 befasst sich mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung (vgl. Ziff 1.2.2 und 1.2.3).

Buchstabe b

Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AuG fällt wegen der Aufhebung dieses Buchstabens weg. Mit neuem Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe ebisE-AuG wird die Rückkehrhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, die Prostitution betreiben und während dieser Tätigkeit durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, geschaffen (vgl. Ziff. 1.2.2).

Die Rückkehrhilfe hat zum Ziel, die selbstständige oder pflichtgemässe Rückkehr von Personen zu fördern und deren Wiedereingliederung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zu erleichtern. Das SEM setzt die Rückkehrhilfe mit seinen Partnern, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und den zuständigen kantonalen Stellen und Hilfswerken um. Ausserhalb des Asylbereichs kann Rückkehrhilfe bisher nur Personen gewährt werden, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind, um sie vor Ausbeutung zu schützen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG; aufgrund der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts wird diese Bestimmung gestrichen, siehe Kommentar zu Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG), die Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG) oder die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten.

Die Möglichkeit der Gewährung von Rückkehrhilfe setzt einen Anreiz, aus der Prostitution auszusteigen und freiwillig aus der Schweiz auszureisen. Sie unterstützt die Personen aber auch beim Aufbau einer neuen Perspektive im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. Damit geht eine präventive Wirkung einher, da vermieden wird, dass die betroffenen Personen erneut Opfer von Straftaten werden. Die Gewährung von Rückkehrhilfe für die Ausreise in einen Drittstaat setzt voraus, dass die Person rechtmässig in diesen Staat ausreisen kann. Dies wird selten der Fall sein, da Drittstaaten mittellosen Personen in der Regel keinen Aufenthalt gewähren.

Voraussetzung für die Gewährung von Rückkehrhilfe ist, dass die Person in direktem Zusammenhang mit der Prostitution Opfer einer Gewalttat wurde, was durch ein ärztliches Attest, einen Polizeirapport oder Auskünfte von Dritten glaubhaft gemacht werden muss. Zudem muss die Ausreise aus eigenem Antrieb erfolgen, im Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat eine ausreichende finanzielle Unterstützung fehlen, und die betroffene Person muss glaubhaft machen, dass sie die Prostitution definitiv beenden will. Im Asylbereich wird heute im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe ein Betrag von maximal CHF 6000 im Fall einer verletzlichen Person, d. h. eine finanzielle Starthilfe von CHF 1000 und eine materielle Zusatzhilfe für ein Wiedereingliederungsprojekt abgegeben. Sind diese Bedingungen erfüllt, soll die Rückkehrhilfe anders als im Asylbereich auch an Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten ausgerichtet werden können. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die