Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
des SEM erlassen (Art. 65 Abs. 2). Sie vollziehen damit Bundesrecht in Vertretung einerIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Bundesbehörde, bei der gegen diesen ersten Entscheid Einsprache erhoben werden kann.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Das Einspracheverfahren soll eine einheitliche Praxis gewährleisten und überdies im Interesse der beteiligten Behörden den bisherigen Beschwerdeweg aufrechterhalten. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann wie bisher beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 65 Abs. 2bis).
Sowohl der Einsprache beim SEM als auch der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Diese neue Bestimmung bedingt Anpassungen der VEV.
Art. 80a Abs. 1 Bst. a
Diese Bestimmung wird angepasst, um festzulegen, welcher Kanton im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereichs die Dublin-Haft anordnen kann. Sie tritt nur in Kraft, wenn die Vorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs vom Volk angenommen wird.
Wenn wegzuweisende Personen sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, kann entweder der Kanton, in dem sich das Zentrum befindet, oder der Kanton, der als für den Wegweisungsvollzug gemäss Artikel 46 Absatz 1bisdritter Satz AsylG54 als zuständig bezeichnet wurde, die Dublin-Haft anordnen. In den anderen Fällen, wenn eine Zuweisung in den Kanton erfolgt, in dem sich das Zentrum des Bundes befindet, ist dieser Kanton alleine dafür zuständig (vgl. Ziff. 1.2.9).
Art. 81 Abs. 2
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der besonderen Situation der ausländerrechtlichen Administrativhäftlinge am besten in spezifisch auf die Bedürfnisse dieser Haftart eingerichteten Gebäuden, in denen ein liberales Haftregime möglich ist, Rechnung getragen (siehe auch Ziff. 1.2.7). Falls keine entsprechende Einrichtung vorhanden ist, muss dafür gesorgt werden, dass Administrativhäftlinge strikt getrennt von Personen in Strafhaft bzw. Untersuchungshaft untergebracht werden.55 Die geltende Bestimmung im AuG widerspricht dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie widerspricht zudem auch der Rückführungsrichtlinie, die zum Schengen-Besitzstand gehört und daher für die Schweiz verbindlich ist. Diese enthält in Artikel 16 Absatz 1 die grundsätzliche Forderung, dass die «Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen soll». Des Weiteren schreibt sie vor, dass die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten nur dann zulässig ist, wenn im entsprechenden Staat keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind (bzw. die Kapazitäten ausgeschöpft sind). Aber auch in einem solchen Fall muss garantiert werden, dass «in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden». Entsprechend wurde auch in den Schlussfolgerungen zur Evaluation der Schweiz im Jahr 2014 zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass die Schweiz Artikel 81 Absatz 2 AuG anpassen müsse. In einem Urteil vom 17. Juli 2014 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entsprechend fest, dass «ein Mitgliedstaat (Schengen-Staat) sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen dürfe, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen».56 Dies bedeutet grundsätzlich für die Schweiz als Schengen-Staat, dass die Unterbringung eines Administrativhäftlings getrennt von den übrigen Strafgefangenen in einer ordentlichen Strafanstalt erst dann erlaubt ist, wenn schweizweit keine Kapazitäten in speziellen Hafteinrichtungen (mehr) bestehen. Die Urteile des EuGH im Rahmen von
54 SR 142.31
55 BGE 123 I 231 E. b
56 EuGH, Urteil vom 17.7.2014, Bero u. Bouzalmate, Verbundene Rechtsachen C-473/13 und C-514/13, ECLI:EU:C:2014:2095; sowie im Urteil vom 17.7.2014, Pham, Rechtssache C-474/13, ECLI:EU:C:2014:2096.