Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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Die Kantone sind sich bewusst, dass der Vollzug dieser Regelung bei den Kantonen liegt, wenn im Inland solche Produkte entdeckt werden. Nach ihrer Einschätzung ist jedoch die Anzahl der zu erwartenden Fälle und somit der Vollzugsaufwand vernachlässigbar.
SwissFur, Centre Patronal, SGV und CVAM lehnen das Importverbot für Robbenprodukte vollständig ab. STS und TIR begrüssen das Importverbot, lehnen jedoch die Ausnahmen, die für Produkte im Reiseverkehr und für Produkte aus traditioneller Jagd vorgesehen sind, ab.
Economiesuisse und Scienceindustries bemerken, dass sowohl für diese Verordnungen wie auch für andere Regulierungen von sogenannten Negativdeklarationen in Zollanmeldungen, wie sie im Zusammenhang mit Antidumping-Massnahmen der EU vorgekommen sind, Abstand genommen wird.
GE kritisiert, dass die Aufhebung der Ausnahmen von der Tollwut-Impfpflicht bei Welpen im Hinblick auf die Einfuhr in der Vorlage nicht vorgesehen wird.
3. Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 4
GE erachtet den Ausdruck „generelle Bewilligungsnummer“ in Art. 24 als zu unpräzis und wünscht, dass dieser Begriff in die Definitionen aufgenommen wird.
Art. 9
Keine Bemerkungen.
Art. 10a
Centre Patronal, SGV und CVAM erachten die internationalen Regelungen als genügend und beantragen, Art. 10a zu streichen. Da es sowieso kaum Einfuhren von Robbenprodukten in die Schweiz gebe, sei die Bestimmung überflüssig. Falls die Regelung trotzdem beibehalten werden sollte, müsse Abs. 1 angepasst werden, da er keinen Raum für Ausnahmen im Sinne von Abs. 2 zulasse.
SwissFur erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Einfuhr von Robbenprodukten grundsätzlich verboten werden soll, da solche Produkte eine verschwindende Rolle spielen. Der Staat solle in Wahrnehmung seiner Rolle Rahmenbedingungen für den Handel setzen, aber nicht ohne Not eine punktuelle Steuerung einzelner Produktegruppen vornehmen, welche ausserhalb politischer Gremien in der Schweiz kaum jemanden tangieren. Zudem sei das Einfuhrverbot für Robbenprodukte aufgrund seiner Unverhältnismässigkeit rechtlich unzulässig. Einer Deklarationspflicht sei als weniger handelsbeschränkende Massnahme in der Schweiz den Vorzug zu geben.
TIR kritisiert, dass Art. 10a nur ein Einfuhrverbot vorsehe und nicht - im Gegensatz zum entsprechenden EU-Erlass - generell das Inverkehrbringen verbiete. TIR beantragt eine entsprechende Ausweitung des Verbots.
STS und TIR beantragen die Streichung der Ausnahme vom Importverbot für Produkte aus traditioneller Jagd gemäss Abs. 2 Bst. a und der Ausnahme für den Eigengebrauch im Reiseverkehr gemäss Abs. 2 Bst. b. Im Falle der Inuit gehe es um eine höchst fragwürdige Jagdform. Tradition könne Tierquälerei nicht rechtfertigen. Eine entsprechende Ausnahme