Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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Art. 102i

Keine Bemerkungen.

Art. 108 (nicht Bestandteil der Vorlage)

AG und VKCS beantragen zu ergänzen, dass nicht nur die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, der Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen melden kann, sondern auch der Kantonschemiker bzw. die Kantonschemikerin.

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen

Art. 4

Keine Bemerkungen.

Art. 5a

Centre Patronal, SGV und CVAM erachten die internationalen Regelungen als genügend und beantragen, Art. 5a zu streichen. Da es sowieso kaum Einfuhren von Robbenprodukten in die Schweiz gebe, sei die Bestimmung überflüssig. Falls die Regelung trotzdem beibehalten werden sollte, müsse Abs. 1 angepasst werden, da er keinen Raum für Ausnahmen im Sinne von Abs. 2 zulasse.

SwissFur erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Einfuhr von Robbenprodukten grundsätzlich verboten werden soll, da solche Produkte eine derart verschwindende Rolle spielen. Der Staat solle in Wahrnehmung seiner Rolle Rahmenbedingungen für den Handel setzen, aber nicht ohne Not eine punktuelle Steuerung einzelner Produktegruppen vornehmen, welche ausserhalb politischer Gremien in der Schweiz kaum jemanden tangieren. Zudem sei das Einfuhrverbot für Robbenprodukte aufgrund seiner Unverhältnismässigkeit rechtlich unzulässig. Einer Deklarationspflicht sei als weniger handelsbeschränkende Massnahme in der Schweiz den Vorzug zu geben.

TIR kritisiert, dass Art. 5a nur ein Einfuhrverbot vorsehe und nicht - im Gegensatz zum entsprechenden EU-Erlass - generell das Inverkehrbringen verbiete. TIR beantragt eine entsprechende Ausweitung des Verbots.

STS und TIR beantragen die Streichung der Ausnahme vom Importverbot für Produkte aus traditioneller Jagd gemäss Abs. 2 Bst. a und der Ausnahme für den Eigengebrauch im Reiseverkehr gemäss Abs. 2 Bst. b. Im Falle der Inuit gehe es um eine höchst fragwürdige Jagdform. Tradition könne Tierquälerei nicht rechtfertigen. Eine entsprechende Ausnahme kann gemäss STS nur akzeptiert werden, wenn eine tierschutzkonforme Jagd samt schonender Tötung nachweisbar betrieben würde. Falls die Ausnahme beibehalten werden sollte, beantragt TIR, dass die Schweiz selber festlegt, welche Stellen für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind. STS und TIR sind zudem der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund für die Ausnahme bezüglich Mitführen zum Eigengebrauch. Das grausame Abschlachten von Robben soll gemäss STS nicht nur insoweit verhindert werden, als die Robbenprodukte exportiert werden, sondern auch, wenn sie im Land selber an Touristen verkauft werden. Falls diese Ausnahme beibehalten werden sollte, wäre zumindest die Formulierung