Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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enger zu fassen. Insbesondere solle klargestellt werden, dass es sich lediglich um das Mitbringen von Einzelstücken im privaten Gepäck handle und nicht um Bestellungen im grossen Umfang im Ausland, welche dann in die Schweiz geliefert würden.

Pogona begrüsst das Einfuhrverbot für Robbenprodukte. Es wird aber zusätzlich gewünscht, dass nur Produkte von Reptilien und Amphibien importiert werden dürfen, deren Fang, Zucht, Haltung und Tötung den Vorschriften der Schweizer Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Solange dies bei Reptilienleder, Reptilienfleisch und Froschschenkeln nicht gewährleistet werden könne, werde ein Importverbot für solche Produkte beantragt. Dies würde sich auch WTO-konform ausgestalten lassen. Zudem bestehe beim Import von lebenden Fröschen die Gefahr der Einschleppung von Pilzen und Krankheitserregern.

TI weist darauf hin, dass sie italienische Übersetzung für Robben nicht richtig sei. Der Ausdruck „foche“ sei nur für die Arten der Familie der Phocidae richtig, nicht für Otariidae und Odobenidae.

Museum Cerny Inuit Collection wirft die Frage auf, ob es die vorgesehene Bescheinigung überhaupt schon gebe und welches die anerkannten Stellen sind. Dies sei zu wenig bekannt.

Art. 13

Scienceindustries und economiesuisse weisen darauf hin, dass von sogenannten Negativdeklarationen in Zollanmeldungen Abstand genommen werden solle. Beinhalte eine Warensendung Waren, die Import- oder Exportrestriktionen unterworfen sind, sollen nur diese entsprechend deklariert und mittels einer entsprechenden Bewilligungsnummer gekennzeichnet werden. Negativdeklarationen wie in der EU bei der Umsetzung von Anti-Dumping-Massnahmen seien zu vermeiden.

Art. 34

FR kritisiert, dass in Abs. 3 nicht klar sei, was der Ausdruck „risikobasiert“ genau bedeute. Es solle umschrieben werden, in welchen Fällen kontrolliert werden soll und in welchen Fällen keine Kontrolle notwendig ist.

Art. 36a

AG, BS und VKCS beantragen, festzulegen, dass die Meldungen immer an die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde erfolgen. So würden alle Informationen zu einem Lebensmittelbetrieb bei der zuständigen kantonalen Lebensmittelbehörde zusammenlaufen. Die Regelung, wonach die zuständige Behörde des Kantons durch die geographische Lage der Zollstelle bestimmt wird, sei zu streichen.

Art. 41a

Keine Bemerkungen.

Art. 42a

Keine Bemerkungen.

Art. 42b

Keine Bemerkungen.