Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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kann gemäss STS nur akzeptiert werden, wenn eine tierschutzkonforme Jagd samt schonender Tötung nachweisbar betrieben würde. Falls die Ausnahme beibehalten werden sollte, beantragt TIR, dass die Schweiz selber festlegt, welche Stellen für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind. STS und TIR sind zudem der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund für die Ausnahme bezüglich Mitführen zum Eigengebrauch. Das grausame Abschlachten von Robben soll gemäss STS nicht nur insoweit verhindert werden, als die Robbenprodukte exportiert werden, sondern auch, wenn sie im Land selber an Touristen verkauft werden. Falls diese Ausnahme beibehalten werden sollte, wäre zumindest die Formulierung enger zu fassen. Insbesondere solle klargestellt werden, dass es sich lediglich um das Mitbringen von Einzelstücken im privaten Gepäck handle und nicht um Bestellungen im grossen Umfang im Ausland, welche dann in die Schweiz geliefert würden.

Pogona begrüsst das Einfuhrverbot für Robbenprodukte. Es wird aber zusätzlich gewünscht, dass nur Produkte von Reptilien und Amphibien importiert werden dürfen, deren Fang, Zucht, Haltung und Tötung den Vorschriften der Schweizer Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Solange dies bei Reptilienleder, Reptilienfleisch und Froschschenkeln nicht gewährleistet werden könne, werde ein Importverbot für solche Produkte beantragt. Dies würde sich auch WTO-konform ausgestalten lassen. Zudem bestehe beim Import von lebenden Fröschen die Gefahr der Einschleppung von Pilzen und Krankheitserregern.

TI weist darauf hin, dass sie italienische Übersetzung für Robben nicht richtig sei. Der Ausdruck „foche“ sei nur für die Arten der Familie der Phocidae richtig, nicht für Otariidae und Odobenidae.

Museum Cerny Inuit Collection wirft die Frage auf, ob es die vorgesehene Bescheinigung überhaupt schon gebe und welches die anerkannten Stellen sind. Dies sei zu wenig bekannt.

Art. 12

Keine Bemerkungen.

Art. 15

Keine Bemerkungen.

Art. 18

Keine Bemerkungen.

Art. 24a

GE beantragt die Streichung des Satzes "Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet" und schlägt vor, stattdessen eine präzise Definition in Art. 4 aufzunehmen.

Scienceindustries und economiesuisse weisen darauf hin, dass von sogenannten Negativdeklarationen in Zollanmeldungen Abstand genommen werden solle. Beinhalte eine Warensendung Waren, die Import- oder Exportrestriktionen unterworfen sind, sollen nur diese entsprechend deklariert und mittels einer entsprechenden Bewilligungsnummer gekennzeichnet werden. Negativdeklarationen wie in der EU bei der Umsetzung von Anti-Dumping-Massnahmen seien zu vermeiden.

Art. 28

Keine Bemerkungen.