Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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Art. 34

Keine Bemerkungen.

Art. 54

Keine Bemerkungen.

Art. 59

Keine Bemerkungen.

Art. 59a

GE beantragt, dass die EZV bzw. die Schnittstelle mit e-dec wieder die Einziehung der Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung kontrollieren soll. Ferner sollen gemäss GE und TIR die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr nicht risikobasiert, sondern systematisch kontrollieren, ob die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist. Es solle bei der Durchfuhr von Sendungen, die nicht via e-dec angemeldet werden, der gleiche Standard gelten wie bei der Einffuhr von Sendungen, die via e-dec angemeldet werden.

Art. 62

TIR kritisiert, dass die Kontrollen bei Sendungen, die direkt in Drittstaaten weitergeführt werden, auf Stichproben reduziert werden. Es sei auch hier von grosser Bedeutung, dass durch eine strikte Kontrolle Missbräuche insbesondere in Bezug auf Schweizer Tierschutzstandards verhindert werden.

Art. 79a

GE beantragt, in Abs. 4 analog zu Abs. 3 zu präzisieren, wer bei zurückgewiesenen Brief- und Paketsendungen für den Vollzug zuständig ist. Centre Patronal und CVAM weisen auf einige Übersetzungsfehler in der französischen Version hin.

Art. 82

AG, BS und VKCS beantragen, festzulegen, dass die Meldungen immer an die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde erfolgen. So würden alle Informationen zu einem Lebensmittelbetrieb bei der zuständigen kantonalen Lebensmittelbehörde zusammenlaufen. AG und BS sind der Ansicht, Abs. 1 und 3 seien somit überflüssig. Die mögliche Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle sei eine Einfuhrbedingung und somit solle die Meldung nach Art. 83 Abs. 2 zur Anwendung kommen. Aufgrund des Wegfalls der Möglichkeit der Rückweisung durch die Zollstelle und im Sinne der Gleichbehandlung von Fällen nach Art. 82 (Rheinhafen und Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle) und Fällen gemäss Art. 83 (übrige Zollstellen ohne zugelassene Grenzkontrollstellen), sollen auch dieselben Massnahmen der kantonalen Behörden wie in Art. 84 Abs. 4 vorgesehen werden. Es soll entweder Abs. 3 gestrichen werden und damit Art. 84 Abs. 4 zur Anwendung kommen oder es soll in Art. 82 eine analoge Regelung vorgesehen werden.

GE stellt die Frage nach der Anzahl der auf den Kanton zukommenden Fälle. Bisher habe die EZV direkt zurückgewiesen und der Kanton habe nichts unternehmen müssen.