Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 7 Seiten
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4 Tierschutzverordnung (TSchV)
Die Neudefinition des Begriffs „gentechnisch veränderte Tiere“ (GVT) wird mehrheitlich begrüsst.
Universitäre Kreise und Forschungskreise befürchten teilweise, dass die Formulierung betreffend Kreuzungen unter natürlichen Bedingungen zu Unklarheiten führen könnte (Uni ZH [Dekanat der medizinischen Fakultät, Institut für Labortierkunde, Institut für Molekulare Mechanismen bei Krankheiten, Institut für Veterinärpathologie, Institut für Veterinärphysiologie, Laboratory Animal Services Center, Tierschutzbeauftragte], ETHZ [Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt], Forschung für Leben, Animal free Research, Basel Declaration Society). Landwirtschaftliche Kreise und Branchenverbände geben zu bedenken, dass eine Anpassung der Definition im Rahmen der Gentechnik-Gesetzgebung zu erfolgen hätte (Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter, Braunvieh Schweiz, Bündner Bauernverband, Swissherdbook, IG Shrophire, Kleinviehzuchtverband, Mutterkuh Schweiz, Schweizer Bauernverband, Schweizer Geflügelproduzenten, Schweizer Milchproduzenten, Schweizerischer Holsteinzuchtverband, Schweizerischer Schafzuchtverband, Schweizerischer Schweinezucht- und
Schweineproduzentenverband).
Die Rückmeldungen zu den erhöhten Anforderungen für den Lebendtransport und die Haltung
von Panzerkrebsen fallen unterschiedlich aus. Insbesondere Kantone und Tierschutzorganisationen befürworten die Anpassung und fordern teilweise weitere Präzisierungen und Ausweitungen (BE, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, TI, Urkantone, VD, VS, ZG, ZH, Alliance Animale Suisse, Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, Schweizer Tierschutz, Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz, Société Fribourgeois pour la protection des animaux, Stiftung für das Tier im Recht, Verein fair-fish, Verein Ocean Care, Zürcher Tierschutz). Branchenverbände akzeptieren das Verbot von Lebendtransporten direkt auf Eis, möchten aber den Transport in gekühltem Salzwasser beibehalten und lehnen das Haltungsverbot für Panzerkrebse ausserhalb des Wassers ab (Centre Patronal, Chambre Vaudoise des arts et des métiers).
Das Verbot von Geräten, die auf das Bellen hin automatisch Wasser oder Druckluft ausstossen,
stösst auf breite Zustimmung.
Die Bundesregelung zur Registrierung des Einsatzes von Blindenführ-, Behinderten- und Rettungshunden in der Hundedatenbank wird von vielen Seiten als nicht mehr notwendig bzw. überprüfungswürdig erachtet (AG, AR, BE, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, TI, VS, ZG, ZH, VSKT, Identitas AG). Wo nötig würden kantonale Regelungen bestehen. Zudem wird beantragt, die Registrierung der Herdenschutzhunde sei von der Thematik her in die Jagdverordnung (SR 922.01) zu verschieben.
Die Verpflichtung, wonach beim Anbieten von Hunden der Verkäufer Name und Adresse zwingend angeben muss, wird mehrheitlich begrüsst. Verschiedentlich wird gefordert, dass die Vorschrift auf alle Tierarten ausgedehnt werden soll, dass auch das Herkunftsland des Tieres angegeben werden muss und entsprechende Überprüfungspflichten sowie eine Strafbestimmung eingeführt werden (AG, AR, BE, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, VS, TI, ZG, ZH, Uni ZH [Institut für Veterinärpathologie], VSKT, Stiftung für das Tier im Recht, Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, EKAH, Helvetia Nostra und Fondation Franz Weber, Grüne Partei Schweiz, Identitas AG, Schweizer Tierschutz, Pogona, Vier Pfoten, Zürcher Tierschutz, Eva Waiblinger).
Die Vollzugsbehörden schlagen Präzisierungen für die Vorschriften zur Katzenhaltung vor. Diese betreffen die Anzahl Katzenkistchen pro Katze und die Freilauffläche für in Kleinkäfigen gehaltene Katzen.
Zu den einzelnen Bestimmungen über die Wildtierhaltung gibt es diverse Detailkritik, welche die Nomenklatur, die Bewilligungspflicht und die Haltungsanforderungen für unterschiedliche Tierarten betrifft.
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