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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 36 Seiten

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Besondere Anforderungen 1-3 und 27 zu Tabelle 2

Besondere Anforderungen

1) Sandbad.

2) Gehege müssen miteinander verbunden werden können.

3) Anstelle eines Innenraums genügt ein Unterstand oder Stall. Dieser muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, trocken bleiben und eine

windgeschützte Liegefläche aufweisen.

27) Der Gitteranteil der begehbaren Gehegefläche darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist

mit einem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit, ausreichend Unterschlüpfen und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Die Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20 x 20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.