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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 36 Seiten
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Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena)Für jedes weitere Tier Besondere
Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche
KL KL KL KL KL KL
Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)
12 Riesensalamander (Andrias), Schlammteufel c) 1 – 3×2 0,5 – 3×2 3) 10) 12)
(Cryptobranchus alleganiensis)
Querzahnsalamander (Ambystomatidae)
13 Axolotl (Ambystoma mexicanum) 2 – 4×2 2 – – 1×1 1) 3) 10) 12)
Armmolche (Sirenidae)
14 Armmolche (Siren spp., Pseudobranchus spp.) 2 4×2 2 1×1 1) 3) 10) 12)
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)
a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter-
oder Trockenruhe vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.
b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche
Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.