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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 36 Seiten
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16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin.
17) Bassin maximal 0,6 m tief. Die Bassintiefe kann auf 0.6m beschränkt werden, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergibt.
18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.
19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.
20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.
21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium, allenfalls mit kleinem Landanteil.
22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.
23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu
beschaffen sein.
24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.
25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.
26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden,
ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von
Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.