Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten
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steuer zuständig sind. Die zuständige Stelle im Wohnsitzkanton erfasst in der zentralen Datenbank nach Art. 30 TSG den amtlichen Namen (Nachnamen) und den Rufnamen (Vornamen), Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnadresse des künftigen Hundehalters. Die Begriffe "amtlicher Name" und "Rufname" werden in dieser Bestimmung verwendet, um dem amtlichen Katalog der Merkmale für kantonale und kommunale Einwohnerregister des Bundesamtes für Statistik zu entsprechen. Die zentrale Datenbank nach Art. 30 TSG wird in der TSV neu "Hundedatenbank" genannt.
Als Hundehalter sollen sich nur Personen ab 16 Jahren registrieren lassen können (siehe auch Art. 110 TSchV). Bei jüngeren Personen soll die gesetzliche Vertretung dies übernehmen. Die mit einer Hundehaltung einhergehenden Verpflichtungen sind nicht zu unterschätzen; eine gewisse Reife muss dafür vorhanden sein. Haftungsrechtlich hat diese Vorgabe jedoch keine Auswirkung auf die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zum Tierhalterbegriff.
Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
Wie bisher erhebt der Tierarzt bei der Kennzeichnung von Hunden die Daten zum Hund und die Daten zum Hundehalter. Neu sind die Daten zum Hundehalter in der Hundedatenbank bereits registriert (vgl. oben Erläuterungen zu Art. 16). Der Tierarzt weist die Daten zum Hund den Daten zum Hundehalter zu. Die Kennzeichnung muss in jedem Fall vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass die Halterschaft bis zur Zuchtstätte des Hundes zurückverfolgt werden kann.
Art. 17a Mikrochip für die Kennzeichnung
Diese Bestimmung enthält die Regelungen in Bezug auf die Mikrochips für die Kennzeichnung von Hunden. Materiell wird diesbezüglich nichts geändert, neu ist nur die Zusammenfassung in einem eigenen Artikel.
Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
Bei importierten Hunden wird die Kennzeichnung wie bisher vom Tierarzt überprüft und gegebenenfalls ergänzt. Es wird präzisiert, welche Daten mit der Überprüfung erhoben werden. Neu hat der Hundehalter dem Tierarzt zusätzlich die Nummer des Heimtierpasses anzugeben. Auch hier gilt Art. 16 Abs. 3 und 4: der künftige Hundehalter muss sich zuerst bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton zur Registrierung melden.
Art. 17c Registrierung der Hunde
Nach Art. 17c Abs. 1 erfasst der Tierarzt die nach Art. 17 erhobenen Daten in der Hundedatenbank und weist die Daten zum Hund den bereits registrierten Daten zum Hundehalter zu. Ist der Hundehalter nicht oder nicht richtig registriert, hat der Tierarzt ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er sich zuerst bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton registrieren lassen muss. Bei importierten Hunden werden die bei der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen und ergänzten Daten sowie die Nummer des Heimtierpasses in der Hundedatenbank erfasst. Wie bisher ist vorgese-