Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten
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hen, dass die Kantone weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen können.
Art. 17d Meldepflichten der Hundehalter
In dieser Bestimmung werden die Meldepflichten der Hundehalter geregelt. Neu muss der Hundehalter Namens- und Adressänderungen der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden. Diese erfasst die Namens- bzw. Adressänderung in der Hundedatenbank. Bei einem Umzug hat die Meldung der Adressänderung an die zuständige Stelle des neuen Wohnsitzes zu erfolgen. Der Verkauf oder Erwerb eines Hundes bzw. die Abgabe oder Übernahme für mehr als drei Monate muss vom Verkäufer und vom Erwerber (bzw. vom Abgeber und Übernehmer) ebenfalls der zuständigen Stelle gemeldet werden. Auch den Tod des Hundes muss der Hundehalter der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle nimmt in der Hundedatenbank die entsprechenden Mutationen vor. Die Pflicht zur Meldung der Schutzdienstausbildung von Hunden, des Einsatzes als Herdenschutzhund, des Einsatzzweckes von Nutzhunden sowie von coupierten Hunden wird aus systematischen Gründen neu in die TSchV aufgenommen.
Art. 17e Erfassung von gemeldeten Daten durch die zuständige Stelle
Neu soll die zuständige Stelle im Wohnsitzkanton Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern - analog zur Registrierung als Hundehalter - in der Hundedatenbank erfassen. Nur damit besteht Gewähr dafür, dass die Hundedatenbank die richtigen für den Vollzug unbedingt notwendigen Daten enthält. Bei einem Umzug des Hundehalters hat die zuständige Stelle des neuen Wohnsitzes die Adressänderung in der Hundedatenbank vorzunehmen. Wenn das kantonale Recht dies zulässt, können die Adressänderungen auch via automatischem Datenaustausch vorgenommen werden. Auch der Verkauf bzw. Erwerb eines Hundes oder die Abgabe oder Übernahme für länger als drei Monate sowie der Tod des Hundes werden von der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton in der Hundedatenbank erfasst.
Art. 17f Datenbearbeitung und Einsicht in die Daten
Neu wird festgehalten, dass im Auftrag der Kantone auch weitere Stellen der Kantone und Gemeinden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Einsicht in die Hundedatenbank berechtigt sind. Gestützt auf kantonales Recht können die Kantone die Betreiberin der Hundedatenbank beauftragen, weitere Einsichtsrechte zu gewähren (z.B. bewilligten Tierheimen oder der Tiermeldezentrale zur Identifizierung von Findeltieren).
Es wird zudem festgelegt, dass die Betreiberin der Hundedatenbank den mit der Erfassung und Bearbeitung von Daten nach dieser Verordnung oder nach der TSchV verpflichteten Personen und Stellen die dazu erforderlichen Rechte gewährt. So müssen die zuständigen Stellen im Wohnsitzkanton (z.B. die Gemeinden) die Daten zum Hundehalter erfassen und bearbeiten können, die Tierärzte müssen die Daten zum Hund erfassen und diese den Daten zum Hundehalter zuweisen können und das BAFU muss die Herdenschutzhunde registrieren können.
Sofern das kantonale Recht es erlaubt, kann die Hundedatenbank auch mit kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern verknüpft werden, damit die Daten in Be-