Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten

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zug auf Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern automatisiert ausgetauscht werden. Die E-Government-Standards sind dabei weitestmöglich zu berücksichtigen, denn diese ermöglichen sichere und reibungslose Transaktionen und erhöhen die Effektivität und Effizienz der Behörden aller Ebenen im Bereich E-

Government.

Die Betreiberin der Hundedatenbank kann die Eingabe von zusätzlichen Kontaktdaten vorsehen, die die Hundehalter freiwillig selber in der Datenbank erfassen können. Die Betreiberin der Hundedatenbank gewährt den dazu erforderlichen Zugang. Die freiwillig erfassten Daten sind für die einsichtsberechtigten Stellen einsehbar.

Schliesslich wird ausdrücklich festgehalten, dass die Betreiberin der Hundedatenbank die ihr gemeldeten Daten erfasst.

Art. 18 Aufbewahrung der Daten

Diese Bestimmung regelt die Aufbewahrung der Daten. Die Bestimmung wird der neuen Gliederung der Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden angepasst.

Bisheriger Art. 18 Hundeausweis

Diese Bestimmung hat im Vollzug keine Bedeutung mehr. Insbesondere die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde macht den Hundeausweis überflüssig. Alle bisher darin enthaltenen Daten sind in der Hundedatenbank registriert und können von den Vollzugsbehörden dort abgerufen werden.

Gliederungstitel: 2a. Abschnitt: Registrierung von bestimmten Tierhaltungen und Kennzeichnungsvorschriften bei weiteren Tierarten

Der geltende Gliederungstitel gibt nicht den richtigen Inhalt dieses Abschnitts wieder. Es geht in diesem Abschnitt nämlich um die Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen sowie die Kennzeichnung von Papageienvögeln und Bienenständen.