Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten

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III. Finanzielle und personelle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vorliegende Verordnungsänderung hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Für den Betrieb der Hundedatenbank sind nach Art. 30 Abs. 2 TSG die Kantone zuständig.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Wie bisher sind die Kantone für den Betrieb der Hundedatenbank zuständig. Den Kantonen entstehen durch die vorliegende Verordnungsänderung grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten.

Neu müssen sich aber Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden. Diese erfasst in der Hundedatenbank Nachname, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geschlecht des künftigen Hundehalters. Die zuständige Stelle erfasst auch die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter, den Verkauf bzw. Erwerb eines Hundes oder die Abgabe oder Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod des Hundes.

In verschiedenen Kantonen werden für die Erhebung der Daten zum Hundehalter und die entsprechende Registrierung und Bearbeitung der Daten in der Hundedatenbank künftig neu die Gemeinden zuständig sein. Daraus ergibt sich ein Zusatzaufwand für diese Gemeinden, der sich jedoch mit der Einrichtung der erforderlichen Hilfsmittel für die Erfassung in Grenzen halten wird. Zudem sind die Gemeinden vielfach auch heute schon im Bereich der Hundekontrolle, nämlich für die Erhebung der Hundesteuer und die Ausstellung des Hundeausweises zuständig. Sie sind an einer guten Datenqualität direkt interessiert. Die Pflicht zur Ausstellung des Hundeausweises entfällt mit der vorliegenden Verordnungsrevision.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Künftig muss die Tierärzteschaft die Nummer des Heimtierpasses, wenn ein solcher vorliegt, in der Hundedatenbank erfassen. Dies ergibt einen Zusatzaufwand für die Tierärzteschaft, der sich jedoch mit der Einrichtung der erforderlichen Hilfsmittel für die Erfassung in Grenzen halten wird.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Änderung hat keinen Einfluss auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und ist demzufolge mit diesen vereinbar.