Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

und Administration für die Erhebung und den Versand von Finanzinformationen aufbauten. Angesichts der beschränkten Ressourcen der betreffenden Länder könne sie dieses Erfordernis daran hindern, auf den AIA einzutreten. Aus diesem Grund sei in der AIAV für jene Entwicklungsländer, die keine bedeutenden Finanzzentren sind, für eine befristete Dauer eine Ausnahme vom Prinzip der Reziprozität vorzusehen.

FR weist darauf hin, dass das Auswahlverfahren des Kanals für die Übermittlung der Informationen zwischen den Kantonen und der ESTV noch nicht abgeschlossen sei. Aus Kostengründen würden er sowie, nach einer Erhebung der Schweizerischen Steuerkonferenz, 24 weitere Kantone die bereits bestehende Lösung Full Sedex bevorzugen.

Nach Ansicht des ODA müssen in der AIAV Rechtswege vorgesehen werden, die meldepflichtigen Personen erlauben, unrichtige Daten bereits vor der Datenübermittlung zu berichtigen. Gemäss Artikel 19 AIAG könne dieses Recht nur in Bezug auf Daten, die bereits übermittelt wurden, wahrgenommen werden. Dieses Verfahren verletze den in Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Sollten unrichtige Daten fälschlicherweise an die ESTV übermittelt werden, so sei in der AIAV zu präzisieren, dass die meldenden Finanzinstitute verpflichtet sind, die ESTV darüber zu informieren. Gleichzeitig müsse die Datenübermittlung ins Ausland in einem solchen Fall unterlassen werden, bis die Daten vollständig und korrekt vorlägen. Der ODA fordert weiter die Aufnahme einer Bestimmung, wonach meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet werden, vor der Datenübermittlung an die ESTV die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber zu informieren, wenn Indizien für eine Ansässigkeit in mehreren Staaten vorliegen. Der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber müsse in diesem Fall ausreichend Zeit gegeben werden, die Angaben zu berichtigen. Falls keine Rückmeldung erfolge, seien die Daten ausschliesslich an den Staat zu übermitteln, für welchen die meisten Indizien vorliegen. Weiter sei eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Weiterleitung der vom Ausland automatisch übermittelten Informationen von der ESTV an die schweizerischen Behörden nach Artikel 21 Absatz 1 AIAG durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt sein müsse.

SGV und Treuhandsuisse wollen mit der Einführung des AIA die heutige Verrechnungssteuerordnung überdenken. Es mache keinen Sinn, Finanzdaten zu melden und zusätzlich Quellensteuern abzuziehen. Dies führe zu unnötigem administrativem Aufwand auf Seiten der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen. Ferner solle die Chance genutzt werden, die heutige für die Schweiz im Steuerwettbewerb sehr nachteilige Verrechnungssteuergesetzgebung und - praxis anzupassen, damit die Schweiz wieder an Attraktivität gewinne. Die zurückgehenden bzw. teilweise ausbleibenden Ansiedlungen von Unternehmen unterstrichen den dringenden Handlungsbedarf.

Die FTAF begrüsst grundsätzlich, dass alle Staaten, die sich zum AIA bekannt haben, als teilnehmende Staaten qualifizieren. Der Bundesrat habe zugesichert, den AIA nur umzusetzen, wenn auch alle anderen Finanzzentren ihrem Bekenntnis zur Umsetzung des AIA nachkommen. Dies sei heute nicht der Fall. Hinzu komme, dass mit FATCA nur eine bedingte Reziprozität erreicht werde. Aus diesem Grund sei die Inkraftsetzung der AIAV zu sistieren, solange die EU den AIA mit den USA, Singapur, den Bahamas und Hong Kong nicht eingeführt habe. Auch CP fordert, dass die Einführung des AIA mit einem Partnerstaat nur in Betracht gezogen werden könne, wenn dieser den AIA auch mit den Konkurrenzfinanzplätzen der Schweiz umsetze (level playing field).

Für AI vermag es mit Blick auf die weltweite Entwicklung in Bezug auf die Steuertransparenz nicht zu befriedigen, dass die USA zwar international aktiv Druck auf Staaten ausübten, welche die OECD-Standards nicht erfüllen, diese Standards aber selbst nicht durchsetzten.